Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

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von Hellfeld muß ich als Vertreter der Russ. Reg. dagegen 
protestieren, dab ein Deutsches Gericht für eine Klage oder 
Widerklage eines Deutschen gegen die Russ. Reg. ohne Ein- 
willigung der letzteren zuständig sein kann. Eine derartige Ein- 
willigung liegt hier nicht vor. Diese Erklärung gilt auch bezüg- 
lich der durch das heutige Urteil dem Kläger auferlegten Kosten. 
Shanghai am 9. April 1907. 
Hochachtungsvoll 
(gez.) T. Ogorodnikoff, Oberst im Generalstabe. 
Nach Angabe des Tatbestandes im Urteile vom 28. Oktober 
1907 (S. 14) hat der Kläger in der erneuten Verhandlung die 
völkerrechtliche Zulässigkeit aller Widerklagen bestritten, und 
hat diese Erklärung vor dem Berufungsgerichte in der mündlichen 
Verhandlung vom 7. Juli wiederholt (s. den Tatbestand des Urteils 
von diesem Tage, 8.6). Als die Sache am 23. September 1909 
vor dem Kaiserlichen Gerichte in Tsingtau zur abermaligen Ver- 
handlung stand, verlas der Kläger vor Eintritt in die mündliche 
Verhandlung folgendes, vom Vizekonsul Kristy unterzeichnete 
Schriftstück: 
„Nach völkerrechtlichem Herkommen unterliegt ein souveräner 
Staat nicht der Gerichtsbarkeit eines anderen Staates, es sei 
denn, daß er sich ausdrücklich damit einverstanden erklärt hat. 
Die Kaiserlich Russische Regierung hat nun in allen Stadien 
des vorliegenden Prozesses stets darauf hingewiesen, daß sie die 
Zulässigkeit der Widerklage Hellfelds auf keinen Fall anerkennen 
wolle. 
Wenn die deutschen Gerichte sich über eine solche Er- 
klärung hinwegsetzen, so bedeutet eine solche Handlungsweise 
eine völlige Ignorierung der souveränen Rechte des Russischen 
Staates, eine Verletzung völkerrechtlicher Prinzipien. 
Ich erkläre deshalb hiermit, gemäß mir zuteil gewordenen 
Instruktionen, als Bevollmächtigter der Russischen Regierung,
	        
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