Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

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gegebenen Beträge gepfändet, und dem Gläubiger die Forderung 
zur Einziehung überwiesen. 
Gegenüber diesem Beschlusse hat das Königlich Preußische 
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten mittels Erklärung 
vom 29. Dezember 1909 den Kompetenzkonflikt wegen Unzu- 
lässigkeit des Rechtswegs erhoben. 
Ich bin nun zu gutachtlicher Aeußerung über folgende, aus der 
Sachlage sich ergebende Fragen aufgefordert worden: 
1. Unterliegt ein fremder Staat deutscher Gerichtsbarkeit? 
2. Ist die Zwangsvollstreckung in Vermögen eines ausländi- 
schen Staates zulässig, wenn dieser durch ein formell rechts- 
kräftiges Urteil eines deutschen Gerichts zu einer Leistung ver- 
urteilt worden ist? 
3. Kann gegenüber dem Pfändungs- und Ueberweisungsbe- 
schluß des Berliner Amtsgerichts der Kompetenzkonflikt erhoben 
werden ? 
II. 
Die Erörterung hat die völkerrechtliche und die staats- und 
prozeßrechtliche Seite der Frage auseinanderzuhalten. Denn 
Völkerrecht und staatliches Recht sind verschiedene Rechtsord- 
nungen. Sie entstammen nicht der gleichen Quelle, und sie gel- 
ten nicht für dieselben Rechtssubjekte. Das Völkerrecht regelt 
nur die gegenseitigen Beziehungen nebengeordneter Staaten als 
solcher, das Landesrecht nur die Verhältnisse des rechtsetzenden 
Staates zu seinen Angehörigen und die Beziehungen der Staats- 
untertanen zu einander. Ob ein Staat der Gerichtsbarkeit eines 
anderen Staates unterliegt, entscheidet sich im Verhältnisse die- 
ser beiden nach Völkerrecht. Ob aber ein staatlicher Richter 
die Befugnis habe, über einen ausländischen Staat zu Gericht zu 
sitzen, entscheidet sich für den Richter nach dem Rechte seines 
Landes. Nur dieses ist es, wonach sich Zulässigkeit des Ver- 
fahrens und Wirkung des Urteils bemißt. Und das gilt selbst
	        
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