Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

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den eigenen Staat, seine Gerichts- und Vollstreckungsorgane 
bindenden Norm anerkannt haben. Sie alle zusammenzustellen, 
wäre ohne Wert. Ich lasse Vorkommnisse aus älterer Zeit ganz 
beiseite. Vgl. darüber z. B.: 
LOENING, a. a. O. 8. 24ff. 
Ich gehe auch auf einschlagende Erklärungen ausländischer 
Regierungen, wie z. B. der Schweizerischen Eidgenossenschaft 
oder der Vereinigten Staaten von Nordamerika nicht ein. Vgl.: 
Schweizerisches Bundesblatt 1892, Bd. 2, S. 810. 
Moore, Digest of International Law, Bd. 2 (1906), S. 592. 
Aber ich weise darauf hin, daß sich gerade deutsche Re- 
gierungen in einer Reihe von Fällen ausdrücklich zu dem Grund- 
satze bekannt haben, es sei ein nicht-deutscher Staat deutscher 
Gerichtsbarkeit nicht unterworfen. So der preußische Justiz- 
minister in einer Verfügung vom 5. Oktober 1819 an den Gene- 
ral-Advokaten beim Cölner Appellhof. Er beauftragt ihn darin, 
die Aufhebung eines über Gelder der nassauischen Regierung 
angelegten Arrestes zu veranlassen und die Gerichtsbehörden des 
Departements anzuweisen, sich in der Folge jedes Jurisdiktions- 
aktes gegen fremde Staaten zu enthalten, „da die Ausübung der 
Gerichtsbarkeit über fremde Regierungen sich wirklich mit den 
völkerrechtlichen Maximen, so wie sie sich gebildet haben, nicht 
verträgt, da unsere Regierung ein solches Verfahren gegen sich 
nicht dulden würde und es dadurch als dem Völkerrechte wider- 
streitend anerkennt“. Vgl.: 
DrooP in GrucHoTs Beiträgen zur Erläuterung des deutschen Rechts, 
Bd. 26, S. 291 ff. 
Ebenso eine preußische Verfügung vom 15. März 1832 in 
einer Sache, in der ein Kaufmann in Inowrazlaw beim Ober- 
landesgericht zu Marienwerder eine Klage gegen den russischen 
Fiskus angestrengt hatte. Vgl.: 
Droor, a. a. O. S. 293. 
So weiterhin eine Allerhöchste Kabinettsordre vom 9. April 
1835 gegenüber einem Versuche, durch Arrest die Beschlag-
	        
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