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den eigenen Staat, seine Gerichts- und Vollstreckungsorgane
bindenden Norm anerkannt haben. Sie alle zusammenzustellen,
wäre ohne Wert. Ich lasse Vorkommnisse aus älterer Zeit ganz
beiseite. Vgl. darüber z. B.:
LOENING, a. a. O. 8. 24ff.
Ich gehe auch auf einschlagende Erklärungen ausländischer
Regierungen, wie z. B. der Schweizerischen Eidgenossenschaft
oder der Vereinigten Staaten von Nordamerika nicht ein. Vgl.:
Schweizerisches Bundesblatt 1892, Bd. 2, S. 810.
Moore, Digest of International Law, Bd. 2 (1906), S. 592.
Aber ich weise darauf hin, daß sich gerade deutsche Re-
gierungen in einer Reihe von Fällen ausdrücklich zu dem Grund-
satze bekannt haben, es sei ein nicht-deutscher Staat deutscher
Gerichtsbarkeit nicht unterworfen. So der preußische Justiz-
minister in einer Verfügung vom 5. Oktober 1819 an den Gene-
ral-Advokaten beim Cölner Appellhof. Er beauftragt ihn darin,
die Aufhebung eines über Gelder der nassauischen Regierung
angelegten Arrestes zu veranlassen und die Gerichtsbehörden des
Departements anzuweisen, sich in der Folge jedes Jurisdiktions-
aktes gegen fremde Staaten zu enthalten, „da die Ausübung der
Gerichtsbarkeit über fremde Regierungen sich wirklich mit den
völkerrechtlichen Maximen, so wie sie sich gebildet haben, nicht
verträgt, da unsere Regierung ein solches Verfahren gegen sich
nicht dulden würde und es dadurch als dem Völkerrechte wider-
streitend anerkennt“. Vgl.:
DrooP in GrucHoTs Beiträgen zur Erläuterung des deutschen Rechts,
Bd. 26, S. 291 ff.
Ebenso eine preußische Verfügung vom 15. März 1832 in
einer Sache, in der ein Kaufmann in Inowrazlaw beim Ober-
landesgericht zu Marienwerder eine Klage gegen den russischen
Fiskus angestrengt hatte. Vgl.:
Droor, a. a. O. S. 293.
So weiterhin eine Allerhöchste Kabinettsordre vom 9. April
1835 gegenüber einem Versuche, durch Arrest die Beschlag-