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Man kann hinzufügen, daß sich auch die höchsten Gerichts-
höfe sowohl in Deutschland (siehe die Belege weiter unten), als
in Oesterreich, Frankreich, Großbritannien und den Vereinigten
Staaten, vgl.:
STRISOWER, Oesterreichisches Staatswörterbuch, 2. Aufl. Bd. 1 (1905),
Ss. 915,
FERAUD-GIRAUD, Etats et Souverains devant les tribunaux
etrangers, Bd. 1 (1895) S. 75 ff.
FooTE, Treatise on Private International Jurisprudence, 2. ed. (1890),
8. 122 ff.
MooRE, a. a. ©. 8. 591ff.
MAMELOK, Die .juristische Person im internationalen Privatrecht
(1900), S. 144 ff.
LOENING, a. & O. S. 23 ff. und die dort Zitierten.
als endlich auch in Rußland,
Entscheidungen des Zivilkassations-Departements des dirigierenden
Senats (1893), Nr. 47
für die Exemtion des fremden Staates von inländischer Gerichts-
barkeit ausgesprochen haben, und daß nur die italienische und
die belgische Praxis schwankend gewesen sind.
Nach alledem kann man in der Tat in dem Verhalten der
wichtigsten für die Bildung internationalen Rechts maßgebenden
Faktoren die Anerkennung des aufgestellten Grundsatzes er-
blicken.
Aber es bedarf, genau besehen, nicht einmal eines ausführ-
lichen Nachweises solcher Anerkennung. Denn es handelt sich
bei jener Regel um ein Prinzip, das sich aus obersten Grund-
sätzen des internationalen Rechtsverkehrs beinahe selbstverständ-
lich ergibt. Unterwerfung unter staatliche Gerichtsbarkeit be-
deutet Unterwerfung unter staatliche Befehls- und Zwangsgewalt.
Das richterliche Urteil ist nicht nur Erklärung über Bestehen
oder Nichtbestehen von Rechtsverhältnissen, sondern es ist autori-
tatıve Feststellung des Rechtsinhalts. Es ist obrigkeitlicher Be-
fehl, hinter dem der obrigkeitliche Zwang als Mittel der Durch-
setzung steht. Alles Völkerrecht aber beruht gerade auf der