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auch hier wieder in erster Linie die Unterwerfung des Schuldners
unter die Gerichtsbarkeit. Vgl.:
KOHLER in v. HOLTZENDORFF-KOHLERs Enzyklopädie, Bd. 2, 8. 170.
Diese Voraussetzung kann für den Prozeß bestanden haben,
in der Zwischenzeit aber verschwunden sein. Wenn ein Exterri-
torialer, z. B. ein Gesandter, bevor er diese Eigenschaft erhielt,
durch gerichtliches Erkenntnis zu einer Leistung verurteilt wurde,
so war das Urteil natürlich zulässig und konnte in Rechtskraft
erwachsen. An dieser Rechtskraft mit allen sonstigen Wirkungen,
insbesondere der prozessualen Unbestreitbarkeit des festgestellten
Rechtsverhältnisses, ändert sich auch nachträglich durch die Ver-
änderung der Rechtsstellung des Verurteilten nicht das geringste.
Aber das Urteil ist nicht vollstreckbar, weil der Verurteilte jetzt
der inländischen Gerichtsbarkeit nicht mehr unterliegt, gleichwie
ein Strafurteil gegen den Agnaten eines landesherrlichen Hauses
bei bleibender Rechtskraft in demselben Augenblicke unvollstreck-
bar würde, in dem der Verurteilte den Thron des Landes be-
steigt. Vgl.:
FRIEDLÄNDER a. a. O. S. 35lf.
W. JELLINEK, a. a. O. S. 123.
FLEISCHMANN, a. 2. OÖ. Sp. 54 ff.
Das muß auch im vorliegenden Falle gelten. Wenn das
Urteil — gleichviel, ob zulässiger oder unzulässiger Weise —
den russischen Fiskus verurteilte, so durfte es, auch unter An-
nahme der Rechtskraft, nicht vollstreckt werden. Vgl.:
FALKMANN, Die Zwangsvollstreckung, 2. Aufl., Bd. 1 (1907), S. 191.
3.
Hierzu kommt ein dritter Grund, aus dem die Rechtswidrig-
keit des von dem Berliner Amtsgerichte erlassenen Pfändungs-
beschlusses erhellt.
Nach 8 15 Ziff. 3 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozeß-
ordnung bleiben unberührt:
„die landesgesetzlichen Vorschriften über die Zwangsvoll-