— 243 —
streckung wegen Geldforderungen gegen den Fiskus, eine
Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts...
soweit nicht dingliche Rechte verfolgt werden.“
Es ist zuzugeben, daß der Gesetzgeber bei dieser Bestimmung
in erster Linie an den Fiskus deutscher Staaten gedacht hat.
Allein es steht meines Erachtens nichts im Wege, die Vorschrift
auf den Fiskus ausländischer Staaten analog auszudehnen, sofern
man nicht annehmen will, daß sie schon nach ihrem W ortlaute
auch darauf bezogen werden kann. Vgl.:
LoEninG, Deutsche Juristenzeitung, Bd. 15 (1910), Sp. 164 ff.
Denn der Grund des Vorbehalts, daB sich nämlich die Ein-
räumung einer Zwangsvollstreckung gegen den Fiskus „als un-
angemessen darstellen könne“, vgl. die
Begründung des Entwurfs einer Zivilprozeßordnung und des Ein-
führungsgesetzes zu $$ 597—656 (Hann, Materialien zur Zivilpro-
zeßordnung, S. 424)
trıfft in Ansehung eines ausländischen Fiskus nicht nur in dem-
selben, sondern in noch viel größerem Maße zu. Es ist nicht
allein „unangemessen“, sondern es ist völkerrechtlich unzulässig,
eine Zwangsvollstreckung gegen fremde Staaten vorzunehmen.
Und wenn die Gestattung der Exekution gegen einen deutschen
Fiskus regelmäßig nur Nachteile verwaltungs- oder finanzpolitischer
Natur mit sich führen wird, so setzt die Zulassung einer völker-
rechtlich verbotenen Zwangsvollstreckung gegen den Auslandsstaat
den Staat geradezu einer Haftung jenem gegenüber aus. Es ist
zweifellos, daß der Staat nach Völkerrecht für alle, dem inter-
nationalen Rechte zuwiderlaufenden Handlungen seiner Organe,
also auch für völkerrechtlich unzulässige Handlungen seiner Voll-
streckungsbeamten und völkerrechtswidrige Beschlüsse seiner Voll-
streckungsgerichte international haftbar ist. Vgl.:
TRIEPEL, a. a. O. S. 348 f., bes. S. 350 ff.
Bezieht sich aber die. erwähnte Vorschrift des Einführungsgesetzes
zur Zivilprozeßordnung auch auf fremde Staaten, so ist die Be-
Archiv des öffentlichen Rechts. XXVIIL 2/8. 17