Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

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streckung wegen Geldforderungen gegen den Fiskus, eine 
Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts... 
soweit nicht dingliche Rechte verfolgt werden.“ 
Es ist zuzugeben, daß der Gesetzgeber bei dieser Bestimmung 
in erster Linie an den Fiskus deutscher Staaten gedacht hat. 
Allein es steht meines Erachtens nichts im Wege, die Vorschrift 
auf den Fiskus ausländischer Staaten analog auszudehnen, sofern 
man nicht annehmen will, daß sie schon nach ihrem W ortlaute 
auch darauf bezogen werden kann. Vgl.: 
LoEninG, Deutsche Juristenzeitung, Bd. 15 (1910), Sp. 164 ff. 
Denn der Grund des Vorbehalts, daB sich nämlich die Ein- 
räumung einer Zwangsvollstreckung gegen den Fiskus „als un- 
angemessen darstellen könne“, vgl. die 
Begründung des Entwurfs einer Zivilprozeßordnung und des Ein- 
führungsgesetzes zu $$ 597—656 (Hann, Materialien zur Zivilpro- 
zeßordnung, S. 424) 
trıfft in Ansehung eines ausländischen Fiskus nicht nur in dem- 
selben, sondern in noch viel größerem Maße zu. Es ist nicht 
allein „unangemessen“, sondern es ist völkerrechtlich unzulässig, 
eine Zwangsvollstreckung gegen fremde Staaten vorzunehmen. 
Und wenn die Gestattung der Exekution gegen einen deutschen 
Fiskus regelmäßig nur Nachteile verwaltungs- oder finanzpolitischer 
Natur mit sich führen wird, so setzt die Zulassung einer völker- 
rechtlich verbotenen Zwangsvollstreckung gegen den Auslandsstaat 
den Staat geradezu einer Haftung jenem gegenüber aus. Es ist 
zweifellos, daß der Staat nach Völkerrecht für alle, dem inter- 
nationalen Rechte zuwiderlaufenden Handlungen seiner Organe, 
also auch für völkerrechtlich unzulässige Handlungen seiner Voll- 
streckungsbeamten und völkerrechtswidrige Beschlüsse seiner Voll- 
streckungsgerichte international haftbar ist. Vgl.: 
TRIEPEL, a. a. O. S. 348 f., bes. S. 350 ff. 
Bezieht sich aber die. erwähnte Vorschrift des Einführungsgesetzes 
zur Zivilprozeßordnung auch auf fremde Staaten, so ist die Be- 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXVIIL 2/8. 17
	        
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