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stimmung in den Anhangsparagraphen 201 und 202 zum $ 90,
Titel 29, Teil I der Preußischen Allgemeinen Gerichtsordnung
(amtliche Ausgabe S. 477) noch heute in Kraft. Darnach darf
gegen ausländische „Fürsten“ ein „Arrest“ erst dann verfügt
werden, wenn zuvor an den Justizminister berichtet worden ist,
welcher über die gemeinschaftlich zu erteilende Vorbescheidung
mit dem Minister der auswärtigen Angelegenheiten Rücksprache
zu nehmen hat. Daß unter „Arrest“ die gesamte Zwangsvoll-
streckung zu verstehen ist, ergibt sich aus dem Zusammenhange.
Und wenn die Gerichtsordnung nur von fremden „Fürsten“,
nicht von fremden Staaten spricht, so erklärt sich dies aus dem
Umstande, daß man zur Zeit der Abfassung des Anhangs zwi-
schen fürstlichem und Staatsvermögen noch keinen Unterschied
zu machen pflegte. Daß die Vorschrift, ihre heutige Geltung
vorausgesetzt, auch auf ausländische Staaten zu beziehen ist,
kann nicht zweifelhaft sein. Vgl.:
LOENING, a. a. O.
Entscheidung des preußischen Gerichtshofes zur Entscheidung der
Kompetenzkonflikte vom 14. Januar 1882, Justizministerialblatt
1905, S. 209.
Die angeführte Bestimmung ist in unserem Falle vom Vollstrek-
kungsgerichte nicht beachtet worden. Auch deshalb ist der Pfän-
dungsbeschluß als rechtswidrig anzusehen.
IV.
Nach den in Betracht kommenden Bestimmungen (GVG.
$ 17 und Preußische Verordnung vom 1. August 1879) kann in
Preußen bei „Streitigkeiten zwischen den Gerichten und den
Verwaltungsbehörden über die Zulässigkeit des Rechtswegs“ die
Zentral- oder die Provinzial-Verwaltungsbehörde den sogenannten
Kompetenzkonflikt erheben; die Entscheidung über die Zulässig-
keit des Rechtsweges hat dann durch den Gerichtshof zur Ent-
scheidung der Kompetenzkonflikte zu erfolgen.
Daß. das Königlich preußische Ministerium der auswärtigen