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unbebaute, und ebenso die See und die Gewässer; alle Bauern soll-
ten seine Pächter sein, ebenso die, welche im Wald arbeiteten,
und die Salzarbeiter und alle Jäger und Fischer zur See wie zu
Land; alle diese wurden ihm dienstpflichtig“. Aus seinem Ge-
folge setzte er Männer zu Statthaltern ein und verschaffte ihnen,
um sie an sich zu ketten, Lehen und Einkünfte; er ernannte
alle Beamten und zog durch sie Grundzinse und Steuern ein.
Doch schon sein Sohn Hakon konnte sich in der Landesversammlung
nur zum Könige machen, indem er den Bauern versprach, sie
sollten alle wieder Odalbauern sein und ihre Stammgüter zurück-
bekommen. Diese Nachricht lief durchs Land „wie Feuer durch
trockenes Gras“. Aber das Regierungssystem Haralds blieb im
ganzen erhalten, des Königs Brüder waren als Unterkönige
Vasallen, neben diesen standen die Jarlen, in jedem Fylki einer,
dann kamen die Hersen, vier in jedem Fylki, und so bildete sich
ein dreifach abgestufter Lehensadel aus. Gegen die Jarlen brach-
ten sich nachher die Hersen empor, und gegen beide die Lehens-
männer, welche die Könige aus den angesehensten Bauern er-
nannten, ohne aber eine Erblichkeit des Adels zu gestatten.
Lehensmänner standen an der Spitze der Fylken und halben
Fylken, die Sysseln (Aemter), und „der Bauer blieb frei, denn
der Lehensmann blieb Beamter“. Die Landsthinge aber (ein
Reichsthing hat es in Norwegen nie gegeben) wurden immer
weniger die Sache des Volks, denn die königlichen Beamten ernann-
ten die Männer, die dort verhandelten, und ihre Zahl wird schon
im elften Jahrhundert planmäßig vermindert. Ein Zugeständnis
an das Volk waren nur die Nachthinge in den Sysseln, wo den
Bauern mitgeteilt wurde, was auf dem Landthing geschehen war.
Auch daß die christliche Priesterschaft, welche das Königtum
befestigen half, dafür besondere Rechte erhielt, und auf die
Könige großen Einfluß übte (freilich kam es zwischen beiden
auch zu heftigem Streit), hat zur Einschränkung der Volks-
rechte beigetragen. Während der dänischen Herrschaft hat der
Archiv des öffentlichen Rechts. XXVIII. ı. p