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Recht gesetzten Bedingungen“. Mit anderen Worten: Alle Be-
stimmungen, welche die Gültigkeit von Rechtshandlungen und
Rechtsgeschäften betreffen, statuieren ein von der Rechtsordnung
ausdrücklich verliehenes rechtliches Können. Dieses „Können“
steht im schroffen Gegensatz zu dem vorhin festgestellten „Dürfen“.
Das wird am klarsten, wenn man die Folgen betrachtet, die
die Rechtsordnung an das „Nichtdürfen“ und „Nichtkönnen“
knüpft. Nur wenn mir jemand Geld schuldig ist, darf ich mich
auf bestimmte Weise (Zwangsvollstreckung) in den Besitz der
geschuldeten Summe setzen. Sonst verbietet mir das Ge-
setz diesen Weg einzuschlagen. Ganz anders verhält sich die
Rechtsordnung, wenn ich die Vorschriften nicht beobachte, die
zur Errichtung eines Testamentes erforderlich sind. In diesem
Falle verbietet mir die Rechtsordnung, die diesen Vorschriften
widersprechenden Handlungen nicht, aber sie versagt ihnen die
rechtliche Wirkung. Handle ich nun trotz des Nichtdürfens,
so ist mein Handeln trotzdem rechtlich relevant, es zieht Rechts-
folgen nach sich; anders die Handlung, welche dem Nicht-
können widerspricht; sie ist rechtlich irrelevant. Allerdings
hat jedes Dürfen notwendig ein Können zur Voraussetzung;
denn jede Erlaubnis (d. h. „Dürfen“), sich mit Freiheit in Be-
ziehung zu einem andern zu betätigen, beruht auf der Voraus-
setzung, daß der Staat diese Freiheit der Betätigung innerhalb
der Grenzen des Erlaubten anerkennen (daher mein „Können‘“)
und schützen werde. Erlauben („Dürfen“) ohne zu gewähren
(„Können“) hätte keinen Sinn, es würde dadurch einfach eine
Handlung formal für rechtlich relevant erklärt, jede Möglich-
keit aber versagt, diese Relevanz zu betätigen (S. 50).
Das ist anders bei den subjektiven öffentlichen
Rechten.
Da diese sich in der Beziehung des Individuums zum Staate
erschöpfen, so ist inihnen kein Moment enthalten, welches un-
mittelbar ein Verhältnis zu anderen subjizierten Persönlichkeiten