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die gedachte Kostenentscheidung, nachdem die Steuerbehörde
auch vor Gericht eine Angabe von Gründen verweigert hatte.
Ein anderer eigenartiger Fall ist folgender. Die Admirali-
tät ersuchte den Vater eines Marinekadetten, seinen Sohn aus
der Marineschule zu entfernen, nachdem derselbe unter den Ver-
dacht geraten war, eine Anweisung auf die Postkasse ent-
wendet und gefälscht zu haben. Um die Grundlosigkeit dieser
Verdächtigung nachzuweisen, verklagte der Vater die Krone auf
Schadenersatz, mit der Begründung, er habe mit derselben einen
auf Ausbildung seines Sohnes gerichteten Vertrag geschlossen,
die Krone habe diesen Vertrag durch widerrechtliche Forderung
der Entfernung aus der Marineschule gebrochen. Im allerletzten
Prozeßstadium, bevor Richter und Geschworene zur Beweisauf-
nahme schreiten konnten, bestritt die Krone die Zulässigkeit der
Klage; ein Kadett könne, wie ein Offizier, nach freiem Ermessen
der Krone entlassen werden. Der Advokat des Klägers erwi-
derte, die Krone wünsche die Untersuchung der Tatsachen zu
verhindern; vor Gericht könne sie indessen nicht mit hoher
Hand verfahren. Die erste Instanz wies die Klage als unzu-
lässig ab, ohne die Tatsachen zu untersuchen. Die zweite In-
stanz wies, unter Verurteilung der Krone in die Kosten beider
Instanzen, die Sache an die erste Instanz mit der Weisung zu-
rück, daß erst nach Schluß der Schwurgerichtsverhandlung,
mithin erst nach Untersuchung der Tatsachen, über die Zulässig-
keit der Klage zu entscheiden sei. Die alsdann folgende Be-
weisaufnahme schloß mit der vorbehaltlosen Anerkennung der
Krone, daß der Kadett unschuldig sei, eine Anerkennung, mit
welcher der Kläger sich begnügte (Archer-Shee v. The King.
29. Juli 1910).
Auch in dem nachstehenden Falle bedurfte es einer Anru-
fung der zweiten Instanz. Ein kleiner Grundbesitzer in der
Provinz erhielt am 9. August 1910 eine vom 4. datierten Auf-
forderung, binnen 30 Tagen vom letzteren Datum, bei einer