Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

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gesetzliche Bestimmung wurde gerichtlich dahin ausgelegt, daß 
ein Feststellungsurteil nur in Fällen erlassen werden könne, in 
welchen, sofern der Kläger darauf anzutragen wünschte, irgend 
eine Remedur des außerordentlichen Rechts gewährt werden 
konnte. Seitdem ist indessen die Befugnis erweitert worden. 
Keine Klage, bestimmen die heutigen Prozeßvorschriften, darf 
deshalb beanstandet werden, weil mit derselben nur eine Fest- 
stellung gefordert wird; das (sericht kann bindende Rechtsfest- 
stellungen vornehmen, mag oder mag nicht eine aus denselben 
sich ergebende Remedur gefordert werden oder gefordert werden 
können. Es liegt kein Grund vor, diese Prozeßvorschrift nicht 
auch auf einen Prozeß anzuwenden, in welchem der Kronadvokat 
als Vertreter der Krone Prozeßpartei ist. Das Gericht ist nicht 
verpflichtet, ein bloßes Feststellungsurteil zu erlassen, und be- 
rücksichtigt bei Ausübung seines Ermessens alle Umstände des 
Falles. Es lassen sich indessen viele Fälle denken, in welchen 
ein Feststellungsurteil höchst passend sein kann, und, falls*alle 
anderen Bedenken wegfallen, liegt hier ein Fall vor, auf welchen 
die Prozeßvorschrift mit Vorteil anwendbar ist. Damit ist 
übrigens nicht gesagt, daß eine Person, welche eine Klage er- 
wartet und lieber Kläger sein möchte, von Rechtswegen ihren 
Zweck dadurch erreichen kann, daß sie selbst mit dem Antrage 
klagt, festzustellen, daß der Gegner keinen Klagegrund gegen 
sie hat. Das Gericht kann sehr wohl antworten, warte, bis du 
verklagt wirst, und erhebe alsdann deine Einwände, und mit 
dieser Antwort die Feststellungsklage kostenpflichtig abweisen. 
Auch im hier fraglichen Falle kann dies das Schlußresultat sein. 
Diese Frage ist indessen nicht interlokutorisch, sondern in der 
demnächstigen Schlußverhandlung zu erledigen. Unser Kläger 
kann seine Rechte in einem gewöhnlichen Prozesse gegen den 
Kronadvokaten geltend machen, und braucht nicht im Wege der 
Petition of Right zu verfahren. Ich brauche kaum hinzuzufügen, 
daß ich über die Streitsache selbst eine Meinung weder gebildet, 
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