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stellung der richtigen Auslegung eines ihm lästige und kost-
spielige Ermittelungen aufbürdenden Gesetzes, nachdem ihm im
Falle der Nichtbeachtung desselben Geldstrafen angedroht wor-
den sind. Der Kronadvokat gab für den heutigen Zweck die
behauptete Ungesetzlichkeit zu, nahm indessen für eine Regie-
rungsbehörde eine Erhabenheit dem Recht gegenüber in An-
spruch, welche das Gericht in den Stuart-Zeiten dem Könige
selbst absprach. Weiter wurde geltend gemacht, es fehle ein
Präzedenzfall. Dies kann sich daraus erklären, daß in Fällen,
in welchen heute Rechtsfeststellungen erwirkt werden können,
das alte Kanzleigericht dieselben verweigert haben würde. Schließ-
lich wurde behauptet, daß im Falle der Zulässigkeit einer Klage
dieser Art unzählige Klagen auf Feststellung zahlreicher Gesetze
vorkommen und die Arbeiten des Kronadvokaten beträchtlich
vermehren würden. Das Gericht ist indessen nicht verpflichtet,
Feststellungsurteile zu erlassen, und wird sie, abgesehen von
gehörigen Fällen, verweigern. Die Befürchtung ist mithin eine
inhaltlose. Darf die Bequemlichkeitsfrage überhaupt berück-
sichtigt werden, so spricht die Bequemlichkeit im allgemeinen
Interesse ganz und gar zu Gunsten der Beschaffung eines
schnellen und leichten Zutrittsweges zu den Gerichten für jeden
Bürger, welcher einen wirklichen Grund zu einer Beschwerde
über die Ausübung von auf Gesetzen beruhenden Befugnissen
durch Regierungsbehörden und Regierungsbeamte besitzt, im
Hinblick auf deren wachsende Neigung, das Recht in Anspruch
zu nehmen, ohne Rücksicht auf rechtliche Prinzipien und unter
Ausschluß gerichtlicher Nachprüfung handeln zu dürfen. Drei
derartige Fälle lagen allein unserem Gericht im laufenden Jahre
vor: Rex v. Board of Education; Hardy’s Crown Brewery;
Weir Hospital. In allen diesen Fällen wurden die Beklagten
auf Staatskosten durch den Kronadvokaten vertreten. In unserem
Falle erhebt derselbe einen vorläufigen Einwand, um die Haupt-
verhandlung in einer Sache zu verhindern, welche, wenn man