Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

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stellung der richtigen Auslegung eines ihm lästige und kost- 
spielige Ermittelungen aufbürdenden Gesetzes, nachdem ihm im 
Falle der Nichtbeachtung desselben Geldstrafen angedroht wor- 
den sind. Der Kronadvokat gab für den heutigen Zweck die 
behauptete Ungesetzlichkeit zu, nahm indessen für eine Regie- 
rungsbehörde eine Erhabenheit dem Recht gegenüber in An- 
spruch, welche das Gericht in den Stuart-Zeiten dem Könige 
selbst absprach. Weiter wurde geltend gemacht, es fehle ein 
Präzedenzfall. Dies kann sich daraus erklären, daß in Fällen, 
in welchen heute Rechtsfeststellungen erwirkt werden können, 
das alte Kanzleigericht dieselben verweigert haben würde. Schließ- 
lich wurde behauptet, daß im Falle der Zulässigkeit einer Klage 
dieser Art unzählige Klagen auf Feststellung zahlreicher Gesetze 
vorkommen und die Arbeiten des Kronadvokaten beträchtlich 
vermehren würden. Das Gericht ist indessen nicht verpflichtet, 
Feststellungsurteile zu erlassen, und wird sie, abgesehen von 
gehörigen Fällen, verweigern. Die Befürchtung ist mithin eine 
inhaltlose. Darf die Bequemlichkeitsfrage überhaupt berück- 
sichtigt werden, so spricht die Bequemlichkeit im allgemeinen 
Interesse ganz und gar zu Gunsten der Beschaffung eines 
schnellen und leichten Zutrittsweges zu den Gerichten für jeden 
Bürger, welcher einen wirklichen Grund zu einer Beschwerde 
über die Ausübung von auf Gesetzen beruhenden Befugnissen 
durch Regierungsbehörden und Regierungsbeamte besitzt, im 
Hinblick auf deren wachsende Neigung, das Recht in Anspruch 
zu nehmen, ohne Rücksicht auf rechtliche Prinzipien und unter 
Ausschluß gerichtlicher Nachprüfung handeln zu dürfen. Drei 
derartige Fälle lagen allein unserem Gericht im laufenden Jahre 
vor: Rex v. Board of Education; Hardy’s Crown Brewery; 
Weir Hospital. In allen diesen Fällen wurden die Beklagten 
auf Staatskosten durch den Kronadvokaten vertreten. In unserem 
Falle erhebt derselbe einen vorläufigen Einwand, um die Haupt- 
verhandlung in einer Sache zu verhindern, welche, wenn man
	        
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