Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

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prüfen, ob der Betrag nicht auf irgend einem Wege für die 
Stiftung wieder zu erlangen ist. Die Gesetzgebung hat sich an- 
scheinend auf die Kontrolle verlassen, welche das Unterhaus 
über Regierungsbehörden besitzt, und in der Regel durch Frage 
und Antwort in der zweiten Kammer ausgeübt wird. Einer der 
höchsten Beamten der Stiftungsbehörde ist ein Mitglied des 
Parlaments; es ist seine Aufgabe, Fragen zu beantworten, welche 
seine Behörde betreffen. Am 23. März 1908 wurde er nach den 
gesetzlichen Befugnissen befragt, auf Grund welcher die 5000 £ 
gezahlt seien. Dieser Teil der Interpellation wurde nicht beant- 
wortet. Als am 20. Mai 1908 dieselbe Frage wiederholt wurde, 
verwies er einfach auf seine frühere Antwort. Im Juli 1908 
legte man einem anderen leitenden Beamten der Behörde die- 
selbe Frage im Unterhause vor. Auf Drängen erklärte derselbe, 
er werde die Gesetzesvorschriften brieflich mitteilen. Der Brief 
wurde später gesandt; keine der darin angeführten Gesetzesvor- 
schriften hat indessen auch nur die geringste Beziehung zu dem 
fraglichen Punkte. Der Kronadvokat gibt auch zu, daß keine 
derartige Gesetzesvorschrift existiert. Damit schloß im Unter- 
bause die Untersuchung nach der gesetzlichen Befugnis der Be- 
hörde, die Zahlung zu leisten. Kritik ist überflüssig; die Tat- 
sachen sprechen für sich selbst.“ 
Die Times empfahl am 9. Juni 1910 diesen Fall der Be- 
achtung Aller, welche die reifen Früchte einer von den ordent- 
lichen Landesgerichten nicht kontrollierten Verwaltungstätigkeit 
zu sehen wünschten; der Fall zeige, was im Schoße der Zukunft 
liege, falls die Regierungsbehörden jemals in die Lage kommen 
sollten, in der Abgeschlossenheit ihrer Büreaux über Vermögen 
und Rechte ohne Beaufsichtigung durch die ordentlichen Landes- 
gerichte zu verfügen.
	        
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