Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

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treten konnte, entzieht sich, mangels einschlägiger Publikationen, 
der Nachprüfung. Nur soviel ist hervorzuheben, daß die im Ein- 
gange der Jaluitrerordnung gegebene Bezugnahme auf eine zu- 
grundeliegende Ermächtigung aus der Allerh. Verordnung vom 
15. Oktober 1886! durchaus danebentrifit; denn nach letzterer 
war der Kaiserliche Kommissar für das Schutzgebiet der Mar- 
schall-, Brown- und Providence-Inseln nur ermächtigt, „für die 
allgemeine Verwaltung, das Zoll- und Steuerwesen Verordnungen 
zu erlassen“; also Verwaltungs- nicht Rechtsverordnungen, 
und solche polizeilicher Natur! Zu einer weitergehenden 
Delegation war gemäß & 3 Ziffer 2 des im Oktober 1886 gel- 
tenden Gesetzes vom 17. April 1886 der Kaiser überhaupt nicht 
zuständig ?. 
  
  
ı Vollständiger Titel: „Verordnung, betreffend den Erlaß von Verord- 
nungen auf dem Gebiete der Allgemeinen Verwaltung, des Zoll- und Steuer- 
wesens für das Schutzgebiet der Marshall-, Brown- und Providence-Inseln*®. 
Vgl. „Die deutsche Kolonialgesetzgebung. Sammlung der auf die deutschen 
Schutzgebiete bezüglichen Gesetze, Verordnungen, Erlasse und internatio- 
nalen Vereinbarungen. Mit Anmerkungen und Sachregister. Auf Grund 
amtlicher Quellen und zum dienstlichen Gebrauch herausgegeben von 
RIEBOW, Gerichtsassessor, Berlin 1893, E. S. Mittler & Sohn.“ 
? „Durch Kaiserliche Verordnung kann dem zur Ausübung der Gerichts- 
barkeit ermächtigten Beamten die Befugnis erteilt werden, bei Erlaß poli- 
zeilicher Vorschriften ($ 4 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbar- 
keit) gegen die Nichtbefolgung derselben Gefängnis bis zu drei Monaten, 
Haft, Geldstrafe und Einziehung einzelner Gegenstände anzudrohen.* — 
Bierin trat auch keine Aenderung dadurch ein, daß im März 1889 das 
Kolonialgesetz durch die Novelle vom 15. März 1888 (Reichsgesetzbl. S. 71) 
eine anderweitige Fassung erhalten hatte, indem an die Stelle des $ 3 
Ziffer 2 von 1886 die neue Vorschrift im $ 3 Ziffer 3 getreten war: „Durch 
Kaiserliche Verordnung kann in Vorschriften über Materien, die nicht 
Gegenstand des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich sind, Gefängnis 
bis zu einem Jahre, Haft-, Geldstrafe und Einziehung einzelner Gegen- 
stände angedroht werden.“ Hiernach besteht zwar an der Kompetenz der 
Verordnungsgewalt des Schutzgebietskommissars zum Erlasse der Vor- 
schriften in den $$ 3 und 4 der Jaluitverordnung vom 29. März 1889 kein 
Zweifel und ferner nicht an der Gültigkeit des $ 5, soweit er sich auf die 
Delikte aus den $$ 3 und 4 bezieht. Wohl aber waren die Ausdehnung
	        
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