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zu Erlassen der im $ 2 der Februarverfügung bezeichneten Art
ist in letzterer nicht zum Ausdruck gebracht.
Wegen des Spezialprozeßrechts bezw. seiner Ignorierung
durch die Samoaverordnung, sowie wegen ihrer $$ 4 und 5 gilt
dasselbe wie vorstehend wegen der Jaluitverordnung.
* *
*x
Die Jaluitverordnung von 1889 hat ihrerseits nach mehr als
dreizehnjährigem Bestehen eine Erneuerung erfahren in der
Verordnung des Landeshauptmanns der Mar-
schallinseln, betreffend die Beförderung von
Postsendungen innerhalb und nach außerhalb
des Schutzgebiets vom 25. Juni 1902 (Kolonialbl.
S. 604). Auch hier seien die ältere und die jüngere Verord-
nung zum Textvergleiche nebeneinandergestellt:
Aeltere Jaluitverordnung
vom 29. 3. 1889.
81.
Die Beförderung aller Brief-
sendungen aus dem Schutzge-
biet nach einem außerhalb des-
selben belegenen Gebiet, in wel-
chem postalische Einrichtungen
bestehen, in andrer Weise als
durch die Kaiserliche Post-
agentur in Jaluit, ist verboten.
8 2.
Der Führer eines jeden Schif-
fes, welches von einem außer-
halb des Schutzgebiets belegenen
Platz in den Hafen von Jaluit
Jüngere Jaluitverordnung
vom 25. 6. 1902.
$1.
Die Beförderung aller Post-
sendungen (gemeint sind wie
1889 nur: Briefsendungen) inner-
halb und nach außerhalb des
Schutzgebiets erfolgt ausschließ-
lich durch die Kaiserliche Post-
agentur in Jaluit.
Ss 2,
Der Führer eines jeden Schif-
fes ist verpflichtet, Postsendungen
der im $ 1 bezeichneten Art an
jedem von ihm innerhalb des