Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

294 
zu Erlassen der im $ 2 der Februarverfügung bezeichneten Art 
ist in letzterer nicht zum Ausdruck gebracht. 
Wegen des Spezialprozeßrechts bezw. seiner Ignorierung 
durch die Samoaverordnung, sowie wegen ihrer $$ 4 und 5 gilt 
dasselbe wie vorstehend wegen der Jaluitverordnung. 
* * 
*x 
Die Jaluitverordnung von 1889 hat ihrerseits nach mehr als 
dreizehnjährigem Bestehen eine Erneuerung erfahren in der 
Verordnung des Landeshauptmanns der Mar- 
schallinseln, betreffend die Beförderung von 
Postsendungen innerhalb und nach außerhalb 
des Schutzgebiets vom 25. Juni 1902 (Kolonialbl. 
S. 604). Auch hier seien die ältere und die jüngere Verord- 
nung zum Textvergleiche nebeneinandergestellt: 
Aeltere Jaluitverordnung 
vom 29. 3. 1889. 
81. 
Die Beförderung aller Brief- 
sendungen aus dem Schutzge- 
biet nach einem außerhalb des- 
selben belegenen Gebiet, in wel- 
chem postalische Einrichtungen 
bestehen, in andrer Weise als 
durch die Kaiserliche Post- 
agentur in Jaluit, ist verboten. 
8 2. 
Der Führer eines jeden Schif- 
fes, welches von einem außer- 
halb des Schutzgebiets belegenen 
Platz in den Hafen von Jaluit 
  
Jüngere Jaluitverordnung 
vom 25. 6. 1902. 
$1. 
Die Beförderung aller Post- 
sendungen (gemeint sind wie 
1889 nur: Briefsendungen) inner- 
halb und nach außerhalb des 
Schutzgebiets erfolgt ausschließ- 
lich durch die Kaiserliche Post- 
agentur in Jaluit. 
Ss 2, 
Der Führer eines jeden Schif- 
fes ist verpflichtet, Postsendungen 
der im $ 1 bezeichneten Art an 
jedem von ihm innerhalb des
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.