Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

einläuft, darf Sendungen der im 
& 1 bezeichneten Art nur an die 
Kaiserliche Postagentur ab- 
liefern. 
Ss 3. 
Die Führer der den Hafen 
von Jaluit verlassenden Schiffe 
sind verpflichtet, ihnen von der 
Kaiserlichen Postagentur über- 
gebene Sendungen der im $S 1 
bezeichneten Art zur Beförde- 
rung nach den von ihnen anzu- 
laufenden Plätzen im Schutz- 
gebiet oder außerhalb desselben 
gegen Empfangsyuittung zu über- 
nehmen. 
S 4. 
Der Führer oder Rheder bezw. 
Adressat eines jeden Schiffes, 
welches sich von Jaluit nach 
einem außerhalb des Schutzge- 
biets belegenen Platze begibt, 
hat, wenn möglich, 48 Stunden, 
bevor das Schiff den Hafen ver- 
läßt, der Kaiserlichen Post- 
agentur von dem Zeitpunkte der 
Abreise unter Angabe der An- 
laufplätze Anzeige zu machen. 
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Schutzgebiets angelaufenen 
Platze in Empfang zu nehmen 
und nach jedem von ihm be- 
rührten Platze zu befördern. 
Beim Eintreffen in Jaluit hat 
er ohne Verzug dieselben bei 
der Kaiserlichen Postagentur 
abzuliefern. 
S 3. 
Der Führer eines jeden Jaluit 
verlassenden Schiffes hat minde- 
stens 24 Stunden vor Abfahrt 
der Kaiserlichen Postagentur von 
dem Zeitpunkte der Abreise 
unter Angabe der Anlaufplätze 
Anzeige zu erstatten.
	        
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