einläuft, darf Sendungen der im
& 1 bezeichneten Art nur an die
Kaiserliche Postagentur ab-
liefern.
Ss 3.
Die Führer der den Hafen
von Jaluit verlassenden Schiffe
sind verpflichtet, ihnen von der
Kaiserlichen Postagentur über-
gebene Sendungen der im $S 1
bezeichneten Art zur Beförde-
rung nach den von ihnen anzu-
laufenden Plätzen im Schutz-
gebiet oder außerhalb desselben
gegen Empfangsyuittung zu über-
nehmen.
S 4.
Der Führer oder Rheder bezw.
Adressat eines jeden Schiffes,
welches sich von Jaluit nach
einem außerhalb des Schutzge-
biets belegenen Platze begibt,
hat, wenn möglich, 48 Stunden,
bevor das Schiff den Hafen ver-
läßt, der Kaiserlichen Post-
agentur von dem Zeitpunkte der
Abreise unter Angabe der An-
laufplätze Anzeige zu machen.
295
Schutzgebiets angelaufenen
Platze in Empfang zu nehmen
und nach jedem von ihm be-
rührten Platze zu befördern.
Beim Eintreffen in Jaluit hat
er ohne Verzug dieselben bei
der Kaiserlichen Postagentur
abzuliefern.
S 3.
Der Führer eines jeden Jaluit
verlassenden Schiffes hat minde-
stens 24 Stunden vor Abfahrt
der Kaiserlichen Postagentur von
dem Zeitpunkte der Abreise
unter Angabe der Anlaufplätze
Anzeige zu erstatten.