Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

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RPostNov. vom Jahre 1899 nicht erfahren. Aus juristischen 
Gründen lag ein Bedürfnis dazu allerdings ebensowenig vor, wie 
für die Erneuerung der Jaluitverordnung selbst. 
Motive zu den drei besprochenen Südseeverordnungen sind 
nirgends veröffentlicht. Es läßt sich daher nicht prüfen, welche 
Beweggründe für die in ihnen enthaltenen Anomalien materiellen 
Rechts vorlagen und noch vorliegen. Daß die Abweichungen 
vom gesetzlich zuständigen Reichsrecht in den besonderen ört- 
lichen Verhältnissen beider Schutzgebiete eine tatsächliche Er- 
klärung finden werden, ist nicht allzu fernliegend. Was aber 
hätte vermieden werden sollen, das ist das formale Beiseıite- 
schieben des Gesetzes. Es geht schließlich auch in der Südsee 
nicht an, einem Gesetze formellen Sinnes durch Verwaltungs- 
oder Polizeiverordnung zu obrogieren, mag diese im Einzelfall 
auch noch so viel Gesetzesnatur an sich haben. Soll das dem 
Samoa- und dem Marschall-Schutzgebiet oktroyierte Postzwangs- 
„Recht“ Geltung behalten, so bleibt kein andrer Weg als der, 
die Verordnungen des Gouverneurs und des Landeshauptmanns 
durch Kaiserliche Verordnungen zu ersetzen.
	        
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