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RPostNov. vom Jahre 1899 nicht erfahren. Aus juristischen
Gründen lag ein Bedürfnis dazu allerdings ebensowenig vor, wie
für die Erneuerung der Jaluitverordnung selbst.
Motive zu den drei besprochenen Südseeverordnungen sind
nirgends veröffentlicht. Es läßt sich daher nicht prüfen, welche
Beweggründe für die in ihnen enthaltenen Anomalien materiellen
Rechts vorlagen und noch vorliegen. Daß die Abweichungen
vom gesetzlich zuständigen Reichsrecht in den besonderen ört-
lichen Verhältnissen beider Schutzgebiete eine tatsächliche Er-
klärung finden werden, ist nicht allzu fernliegend. Was aber
hätte vermieden werden sollen, das ist das formale Beiseıite-
schieben des Gesetzes. Es geht schließlich auch in der Südsee
nicht an, einem Gesetze formellen Sinnes durch Verwaltungs-
oder Polizeiverordnung zu obrogieren, mag diese im Einzelfall
auch noch so viel Gesetzesnatur an sich haben. Soll das dem
Samoa- und dem Marschall-Schutzgebiet oktroyierte Postzwangs-
„Recht“ Geltung behalten, so bleibt kein andrer Weg als der,
die Verordnungen des Gouverneurs und des Landeshauptmanns
durch Kaiserliche Verordnungen zu ersetzen.