Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

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rung der Vollständigkeit; es soll jedoch versucht werden, wenig- 
stens die wichtigsten Gesichtspunkte aufzustellen. 
Der Systematiker wird sich zunächst nach einem Eintei- 
lungsprinzip umzusehen haben. Schon an diesem Punkte ergibt 
sich eine erhebliche Schwierigkeit. Denn bei vielen Pflichten 
ist nicht ohne weiteres klar, gegen wen sie sich richten. Andere 
wieder sind gegen mehrere Kategorien gleichzeitig gerichtet, wo- 
mit ihre Einreihung in eine Stelle des Systems sich schwer 
vereinbaren läßt. Je nachdem es sich mehr um den einzelnen 
Bürger, der in Berührung mit dem Richter, sei es während der 
Ausübung der Rechtspflege, sei es im Privatleben des Richters 
kommt, oder um allgemeinere Manifestationen seines Verhaltens 
handelt, in welchem Falle der Staat die erste Instanz ist, auf 
welche Rücksicht zu nehmen wäre, fallen diese Pflichten zunächst 
unter die Rubrik „gegen das Publikum“ d.h. die einzelnen Bürger 
oder gegen den Staat. Die Pflicht des Beamten zur Verschwie- 
genheit richtet sich einmal gegen das Publikum, sie besteht aber 
auch gegenüber dem Staate, und zwar indirekt, sofern es der 
Nutzen des Publikums erfordert, direkt z. B. bei Beratungen 
und inneren Vorgängen in der Rechtspflege, weil, abgesehen von 
anderen Gründen, eine gerechte Kritik in diesem Falle, wo nur 
halbes an die Oeffentlichkeit dringt, nicht möglich ist. Die Pflicht 
zu einem achtungswürdigem Verhalten in und außer dem Amte 
läßt sich sowohl unter dem Gesichtspunkte der Wahrung der 
Standeswürde, also in der Richtung gegen die Berufsgenossen, 
als auch gegen den Staat in ihrer Eigenschaft als Teil der Dienst- 
pflicht des Beamten als eines einheitlichen Menschen, als auch 
endlich gegen das Publikum gerichtet auffassen. Trotz dieser 
Schwierigkeit, die MOLL zum Verzicht auf ein festes System bei 
der Darstellung der Aerztlichen Ethik veranlaßt hat, wird man 
wenigstens für unsere Zwecke unter Vorbehalt anderweiter Grup- 
pierung für einen Systematiker der juristischen Ethik folgende 
drei Hauptabteilungen für die Darstellung der juristischen Pflichten-
	        
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