Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

Literatur. 
Betrachtungen über Kelsens Lehre vom Rechtssatz. 
Von 
Dr. FRIEDRICH TEZNER. 
I. 
Was Hans KELSEN in seiner jüngst erschienenen umfangreichen Unter- 
suchung über die Hauptprobleme der Staatsrechtslehre, entwickelt aus der 
Lehre von Rechtssatz, unternimmt !, ist nicht bloß ein großes kritisches 
Gericht über die hisherigen Theorien von der Rechtsnorm, sondern auch 
eine Umwälzung bisher allgemein anerkannter fundamentaler Rechtslehren. 
Es braucht nicht hervorgehoben zu werden, daß auch erkenntnistheoretische 
Untersuchungen kein bloß theoretisches Dasein zu führen vermögen und 
daß es auch gar nicht die Absicht KrELSEns ist, die Praktiker als unzu- 
ständiges profanum vulgus abzulehnen ?, daß seine Lehrsätze vielmehr in 
wichtigen Punkten Forderungen an das praktische Rechtsleben stellen. 
Es sei nun hier von vornherein gesagt, daß wir es trotz der Jugend 
des Verfassers mit einem völlig reifen Werk zu tun haben, daß es bei der 
Bedeutung des Werkes unangemessen wäre, die Phrase von den Hoffnungen 
für die Zukunft. die der Verfasser erweckt, anzubringen, da er die nicht 
geringen Erwartungen derer, die ibn kannten, erfüllt hat. Es wird kein Jurist 
der um Klarheit über das Wesen seiner Disziplin ringt, achtlos an KELSEN 
vorübergehen können. 
Die eingehende Würdigung, die ich den Untersuchungen KELSENs an 
dieser Stelle widme, sind deshalb nicht etwa ein Zoll der Achtung und der 
Freundschaft, die ich für den Verfasser hege, sie entspringt vielmehr 
dem von jeder persönlichen Beziehung unabhängigen Bedürfnis, zu der 
ı Erschienen bei J. ©. B. Mohr, Tübingen 1911, S. 709. 
2 Vgl. a. a. O. S. 42: „Der Standpunkt des Richters ist zugleich der 
der theoretischen Juristen dem Gesetzesrechte gegenüber.“ 
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