Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

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Buch der feine Glanz künstlerischer Darstellung und man liest dasselbe 
in einer kaum je erlahmenden Spannung. 
Es versteht sich von selber, daß gegenüber einer so umfassenden Lei- 
stung jeder ein paar Sonderwünsche haben wird. So möchte ich z. B. die 
Bedeutung R. ScHMiDs (S. 516, Beil. S. 320) zu gering eingeschätzt finden. 
Den sehr ephemeren BESELER überragt er doch sicher weiter als einer der 
Begründer germanischer Rechtsgeschichte, wie sein Sachregister zu den angel- 
sächsischen Gesetzen noch jetzt eine Höchstleistung darstellt; es wäre viel- 
leicht interessant gewesen hier die Fäden hinüber zu KownkAD MAURER 
zu verfolgen. Oder man wird es etwa bedauern, daß die mächtigen, 
wenn auch unvollendeten Arbeiten von SANDHAAS, nach m. M. das beste 
und scharfsinnigste, was wir über deutsches eheliches Güterrecht besitzen, 
übergangen oder die so wertvolle und eigenartige Leistung von PÖHLs nur 
nebenher (II S. 272) gewürdigt ist. — Vielleicht möchte man auch im all- 
gemeinen wünschen, daß jene allmähliche, so notwendige und dem bloßen 
Routinier so unverständliche Ablösung des einen Teils unserer juristischen Be- 
trachtung von jeder auch nur indirekten praktischen Beziehung, wie sie 
heutzutage die moderne Rechtsgeschichte heraufgeführt hat, noch pla- 
stischer hervorgehoben wäre. Mir scheint z. B., daß für die Bedeutung 
von Brınz die Einstellung in eine Reihe neben MOoMMsEN wichtige 
Resultate ergeben hätte. — Vor allem mag es einem leid tun, daß der 
Verfasser daran festgehalten hat, die staatsrechtliche Theorie seit 1870 
von der Darstellung auszuschließen. Denn dadurch ist jener überaus ein- 
greifende Methodenwechsel der 70er Jahre, der nicht weniger bedeutet wie 
seinerzeit für das Privatrecht das Auftreten der historischen Schule, der 
Darstellung entzogen, nämlich die bewußte Trennung der politischen und 
juristischen Betrachtung, die bis dahin zum beiderseitigen Nachteil ver- 
bunden waren. Von da aus würde sich dann vielleicht auch wohl ergeben 
haben, daß die staatsrechtlichen Arbeiten GERBERS noch keine neue Methode 
enthalten, sondern schließlich doch nur ein allerdings klassisch knapper 
Auszug der älteren politisierenden Theorie sind. Auch würde sich dann weiter- 
hin MAURENBRECHERS Buch (8. 400) über die deutschen regierenden Fürsten 
doch schon trotz aller zeitlichen Bedingtheit als ein vorzeitiger Versuch 
erwiesen haben, das positive Recht von dem juristisch vagen politischen 
Begriff Volk abzulösen und Töne anzuschlagen, die dann nach mehr als 
30 Jahren M. SEYDEL von neuem erklingen ließ. — Aber solche Bedenken 
erledigen sich damit, daß keine Literaturgeschichte in der Schilderung der 
Denkrichtungen die zwingende Führung bis auf die unmittelbare Gegenwart zu 
bewahren vermag und daß für diese letzte Zeit der Wert auch der gelungensten 
Darstellung überwiegend doch in der Einzelbiographie liegen wird. Diese 
aber ist LANDSBERG gerade auch für die späteren Jahrzehnte des 19. Jahr- 
hunderts ausgezeichnet gelungen: ich erinnere hier nur an das was er über 
BRINnZ, WINDSCHEID, auch über DELBRÜCK sagt. Wo aber der Verfasser
	        
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