Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

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Nicht wesentlich geändert ist der dann folgende Artikel „Abgaben* 
von G@. v. MAYR; da er schon in der ersten Ausgabe einer der allerbesten 
war, so kann man sich nur freuen, ihn einfach wieder zu begrüßen. Daß 
hier in der Hauptsache alles mehr finanzwissenschaftlich als verwaltungs- 
rechtlich gedacht ist, soll uns nicht stören. 
Artikel „Abgeordnete* ist dann wieder neu; er entspricht der plan- 
mäßigen Ausdehnung auf das Staatsrecht. Hierbei kommt auch zum ersten- 
mal das von dem jetzigen Herausgeber gewählte Tabellensystem zur An- 
wendung: die finanziellen Rechte der Abgeordneten werden für das Reich 
wie für die sämtlichen deutschen Staaten in dieser Form auf 6 Seiten über- 
sichtlich zur Darstellung gebracht. Unter „Literatur“ wird zu diesem Ar- 
tikel angeführt: „FRICKER, Grundriß des Staatsrechts des Königreichs 
Sachsen 1891 — ohne genauere Bezeichnung der Stelle. Es kann nur 
S. 151 gemeint sein; dort findet man aber nichts als einige nackte Stich- 
worte. Der „Grundriß“ int ja ein gedrucktes Kollegienheft, das stellen- 
weise nicht weiter ausgearbeitet ist. Hier wäre wohl besser OrITz, Staats- 
recht des Kgr. Sachsen, zitiert worden, wo Bd. II S. 42—50 der Gegenstand 
ausführlich behandelt ist. — 
Es soll nicht weiter auf Einzelheiten eingegangen werden. Jedenfalls 
werden wir dem Werke als Ganzem das Zeugnis nicht versagen können, 
daß ein hohes Maß von Arbeitskraft und Tüchtigkeit hineingesteckt worden 
ist. Der Herausgeber namentlich hat die schwierige Aufgabe, seine bunte 
Mitarbeiterschaft frei gewähren zu lassen und doch eine gewisse Ausge- 
glichenheit in die Sache zu bringen, mit einem kräftig ausgeprägten Organi- 
sationstalent angefaßt. Wir wünschen dem Unternehmen Glück auf den 
weiteren Weg. 
Eins möchte ich noch bemerken: durch besondere Unvollkommenheit 
zeichnet sich leider mein Artikel: „Elsaß-Lothringen“ aus. Er war bereits 
im Mai 1908 abgeliefert worden; ob und wie das unterm 31. Mai 1911 
ergangene Gesetz zustande kommen würde, wußte man bei der Korrektur 
noch nicht. Ueber das gute Wahlrecht, das es bringt, werden sich alle 
Freunde des Landes freuen, über die erste Kammer, die ihm zugleich be- 
schert wurde, wenigstens unsere deutschen Staatskünstler, die derartiges 
nun einmal für unentbehrlich halten. Der Forderung der Klugheit wie der 
Sittlichkeit, daß die Leute dort endlich einmal zu einem Staate gelangen, 
ist immer noch nicht genügt. Elsaß-Lothringen bleibt ein Nebenland. 
Insofern ist meine Prophezeiung der „vorläufigen Fortdauer von Zwitter- 
bildungen“ in Erfüllung gegangen. Der Staat muß natürlich doch einmal 
kommen; ich stellte die Alternative, daß das Land entweder einem Bundes- 
staate einverleibt wird oder selbst einen bildet. Mir scheint, daß das neue 
Gesetz einen Schritt in der Richtung der ersteren Alternative bedeutet. 
Nach der Ausschaltung des Bundesrates ist das Land tatsächlich eher ein 
Nebenland Preußens als des Reichs d. h. der Gesamtheit der verbündeten
	        
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