Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

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sehr bedeutsame Punkte feste Bestimmungen zu vereinbaren, so insbe- 
sondere über die Blockade in Kriegszeiten, über den Begriff und die Be- 
handlung der Kriegskonterbande, über den von neutralen Staatsangehöriyen 
besorgten Transport von Militärpersonen und Kriegsinaterial und über 
neutralitätswidrige Unterstützung überhaupt, über die Zerstörung neutraler 
Prisen, über den Flaggenwechsel, über die Eigenschaft feindlicher Schiffe 
und feindlicher Güter auf solchen Schiffen, über die Untersuchung neutraler 
Schiffe und deren Wegfall im Falle des Geleits, über Schadensersatz. Da- 
mit ist für die Rechtsprechung des auf der Haager Konferenz von 1901 
als ständiger internationaler Gerichtshof anerkannten Prisenhofs eine 
sichere Grundlage geschaffen und seiner Wirksamkeit ein großes der Er- 
weiterung noch fähiges Feld eröffnet. 
Interessante feine theoretische Betrachtungen gibt MAx HUBER, Pro- 
fessor in Zürich, in seinen Beiträgen zur Kenntnis der soziologischen Grund- 
lagen des Völkerrechts und der Staatengesellschaft. 
Mit dem in der Entwicklung begriffenen internationalen Recht, auf 
dem Gebiet der sozialen Versicherung beschäftigt sich Prof. Dr. Lupwıe 
Lass in Berlin, insbesondere behandelt er die hieher bezüglichen Staats- 
verträge, wie das Deutsche Reich solche am 2. September 1905 mit Luxem- 
burg und am 27. August 1907 mit den Niederlanden abgeschlossen hat und 
weitere mit Oesterreich-Ungarn, Belgien und Italien abzuschließen beabsichtigt. 
Auf dem Boden des Reichsrechts gibt Oberkriegsgerichtsrat 
ENDRES in München einen Ueberblick über die Gesetzgebung des Deutschen 
Reiches im Jahre 1909 in Absicht auf Justiz, Bauwesen, Handel, Nahrungs- 
mittelpolizei, Münz- und Bankwesen, Verkehrswesen, Tierseuchenpolizei 
und Finanzwesen, während Dr. FRANZ SCHNEIDER in Heidingsfeld die 
Finanzreform des Deutschen Reiches in den Jahren 1908 und 1909 behan- 
delt, somit den äußeren Gang der Sydowschen Reform als die treibenden 
inneren Kräfte und Momente schildert. 
Eine Reihe von Abbandlungen sind der Entwicklung des öffentlichen 
Rechts in einzelnen deutschen Staaten gewidmet. So berichtet Dr. WALTER 
SCHÖNBORN, Privatdozent in Heidelberg, über die Entwicklung des Öflent- 
lichen Rechts in Preußen im Jahre 1909; Dr. W. SCHELCHER, Ministerial- 
direktor in Dresden, über das Wassergesetz für das Königreich Sachsen 
vom 12. März 1909; Dr. E. Arpe, Regierungsrat in Dresden über die Re- 
form des Wahlrechts für die 2. Kammer der Ständeversanımlung im König- 
reich Sachsen, Geheimrat Dr. GöZ in Stuttgart über die Gesetzgebung in 
Württemberg in den Jahren 1908 und 1909; Dr. WILHELM V. CALKER, 
Professor in Gießen, über die Entwicklung des öffentlichen Rechts in Hessen 
in den Jahren 1906 bis 1909; Prof. JuLıus HATSCHEK in Göttingen über 
das Sächsisch-Weimarische Landtagswahlrecht; Verwaltungsassessor SEWE- 
LOH in Hamburg über die Gesetzgebung in den Hansastädten auf dem 
Gebiete des öffentlichen Rechts in den Jahren 1908 und 1909.
	        
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