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sehr bedeutsame Punkte feste Bestimmungen zu vereinbaren, so insbe-
sondere über die Blockade in Kriegszeiten, über den Begriff und die Be-
handlung der Kriegskonterbande, über den von neutralen Staatsangehöriyen
besorgten Transport von Militärpersonen und Kriegsinaterial und über
neutralitätswidrige Unterstützung überhaupt, über die Zerstörung neutraler
Prisen, über den Flaggenwechsel, über die Eigenschaft feindlicher Schiffe
und feindlicher Güter auf solchen Schiffen, über die Untersuchung neutraler
Schiffe und deren Wegfall im Falle des Geleits, über Schadensersatz. Da-
mit ist für die Rechtsprechung des auf der Haager Konferenz von 1901
als ständiger internationaler Gerichtshof anerkannten Prisenhofs eine
sichere Grundlage geschaffen und seiner Wirksamkeit ein großes der Er-
weiterung noch fähiges Feld eröffnet.
Interessante feine theoretische Betrachtungen gibt MAx HUBER, Pro-
fessor in Zürich, in seinen Beiträgen zur Kenntnis der soziologischen Grund-
lagen des Völkerrechts und der Staatengesellschaft.
Mit dem in der Entwicklung begriffenen internationalen Recht, auf
dem Gebiet der sozialen Versicherung beschäftigt sich Prof. Dr. Lupwıe
Lass in Berlin, insbesondere behandelt er die hieher bezüglichen Staats-
verträge, wie das Deutsche Reich solche am 2. September 1905 mit Luxem-
burg und am 27. August 1907 mit den Niederlanden abgeschlossen hat und
weitere mit Oesterreich-Ungarn, Belgien und Italien abzuschließen beabsichtigt.
Auf dem Boden des Reichsrechts gibt Oberkriegsgerichtsrat
ENDRES in München einen Ueberblick über die Gesetzgebung des Deutschen
Reiches im Jahre 1909 in Absicht auf Justiz, Bauwesen, Handel, Nahrungs-
mittelpolizei, Münz- und Bankwesen, Verkehrswesen, Tierseuchenpolizei
und Finanzwesen, während Dr. FRANZ SCHNEIDER in Heidingsfeld die
Finanzreform des Deutschen Reiches in den Jahren 1908 und 1909 behan-
delt, somit den äußeren Gang der Sydowschen Reform als die treibenden
inneren Kräfte und Momente schildert.
Eine Reihe von Abbandlungen sind der Entwicklung des öffentlichen
Rechts in einzelnen deutschen Staaten gewidmet. So berichtet Dr. WALTER
SCHÖNBORN, Privatdozent in Heidelberg, über die Entwicklung des Öflent-
lichen Rechts in Preußen im Jahre 1909; Dr. W. SCHELCHER, Ministerial-
direktor in Dresden, über das Wassergesetz für das Königreich Sachsen
vom 12. März 1909; Dr. E. Arpe, Regierungsrat in Dresden über die Re-
form des Wahlrechts für die 2. Kammer der Ständeversanımlung im König-
reich Sachsen, Geheimrat Dr. GöZ in Stuttgart über die Gesetzgebung in
Württemberg in den Jahren 1908 und 1909; Dr. WILHELM V. CALKER,
Professor in Gießen, über die Entwicklung des öffentlichen Rechts in Hessen
in den Jahren 1906 bis 1909; Prof. JuLıus HATSCHEK in Göttingen über
das Sächsisch-Weimarische Landtagswahlrecht; Verwaltungsassessor SEWE-
LOH in Hamburg über die Gesetzgebung in den Hansastädten auf dem
Gebiete des öffentlichen Rechts in den Jahren 1908 und 1909.