Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

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Einzelfragen, wozu die Beziehungen der Reeder, des Kapitäns, der Schifts- 
mannschaft, ferner das Eigentum, Miteigentum, Pfandrecht an Seeschiffen, 
endlich die Wertpapiere des Seeverkehrs, Konnossement, Bodmereibrief, 
Assekuranzpolize, Anlaß bieten. Mag auch der vorwiegendste Teil der 
Schrift privat- und prozeßrechtlichen Inhalts sein, so fehlt es darin nicht 
an verwältungsrechtlichen Anklängen, so dort, wo die gewerberechtliche 
Natur des Reedereiunternehmens, die schiedsmännische Funktion der Hafen- 
ämter, die Bedeutung des Schiffregisters, die Haftung für Hafen- und Re- 
gistergebühren besprochen wird. 
Das elegant geschriebene Werk verdient volle Beachtung. 
Dr. Max. Schuster-Bonnott. 
Paul Laband, Das Staatsrecht desDeutschen Reiches. 5. neu 
bearbeitete Auflage in 4 Bänden. Erster Band. Tübingen, Verlag 
von J. C. B. Mohr (Paul Siebeck) 1911. 532 8. M. 12.—, gebunden 
in Halbfranz M. 15.—. 
Unter der kleinen Zahl führender Werke der deutschen Rechtswissen- 
schaft steht LABANDs Staatsrecht des Deutschen Reiches unbestritten in 
vorderster Reihe. Eine neue Auflage bedeutet hier nicht nur eine neue 
Sicherheit vor Veralten, sondern sie erneuert auch das Bewußtsein und 
vertieft die Einsicht davon, was das Werk seit seinem ersten Erscheinen 
im deutschen Rechtsleben gewirkt hat. Wohl ist die Wissenschaft nicht 
selbst die Errichterin von Staaten, wohl sind es nicht die Federn gewesen, 
die den Bau des Deutschen Reiches gefügt haben; dies sprach LABAND 
selbst bei festlicher Gelegenheit in schöner Selbstbescheidung mit den 
Worten aus: „Ich habe ja nur erklärt, was Bismarck geschaffen hat.* 
Aber die Jahrzehnte haben uns doch belehrt, daß auch diese Erklärung 
eine schöpferische Tat gewesen ist und eine spätere Zeit wird zu den 
Gründungsakten des Deutschen Reiches auch noch die ersten und wirkungs- 
vollsten Arbeiten, welche die Staatsrechtswissenschaft dieser rechtsetzenden 
Tat gewidmet hat, zu rechnen haben. Unter diesen Arbeiten aber wird 
LARANDs Werk stets die erste Stelle behaupten. Es liegt vorerst nur der 
1. Band der neuen Auflage vor. Das baldige Erscheinen der 3 andren 
Bände ist im Vorworte versprochen. Der erste Band ist auch diesmal 
wieder von den Vorworten der beiden ersten Auflagen begleitet; sie zeichnen 
in festen Strichen die Aufgabe vor und gehören durch ihre klare Charak- 
teristik des Verhältnisses des Staatsrechtes zu andren Disziplinen des 
Rechtes und durch die mannhafte Verteidigung des dogmatischen Stand- 
punktes und der konstruktiven Methode des Verfassers zu dessen denk- 
würdigsten Kundgebungen. So finden wir denn im 1. Bande unverändert 
wieder die LaBanvsche Lehre vom Bundesstaate und ihre Anwendung auf 
die Konstruktion der rechtlichen Natur des Deutschen Reiches. 
Hiebei sei ein kurzes Verweilen gestattet. LAapAnns Konstruktion des
	        
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