— 378 —
Einzelfragen, wozu die Beziehungen der Reeder, des Kapitäns, der Schifts-
mannschaft, ferner das Eigentum, Miteigentum, Pfandrecht an Seeschiffen,
endlich die Wertpapiere des Seeverkehrs, Konnossement, Bodmereibrief,
Assekuranzpolize, Anlaß bieten. Mag auch der vorwiegendste Teil der
Schrift privat- und prozeßrechtlichen Inhalts sein, so fehlt es darin nicht
an verwältungsrechtlichen Anklängen, so dort, wo die gewerberechtliche
Natur des Reedereiunternehmens, die schiedsmännische Funktion der Hafen-
ämter, die Bedeutung des Schiffregisters, die Haftung für Hafen- und Re-
gistergebühren besprochen wird.
Das elegant geschriebene Werk verdient volle Beachtung.
Dr. Max. Schuster-Bonnott.
Paul Laband, Das Staatsrecht desDeutschen Reiches. 5. neu
bearbeitete Auflage in 4 Bänden. Erster Band. Tübingen, Verlag
von J. C. B. Mohr (Paul Siebeck) 1911. 532 8. M. 12.—, gebunden
in Halbfranz M. 15.—.
Unter der kleinen Zahl führender Werke der deutschen Rechtswissen-
schaft steht LABANDs Staatsrecht des Deutschen Reiches unbestritten in
vorderster Reihe. Eine neue Auflage bedeutet hier nicht nur eine neue
Sicherheit vor Veralten, sondern sie erneuert auch das Bewußtsein und
vertieft die Einsicht davon, was das Werk seit seinem ersten Erscheinen
im deutschen Rechtsleben gewirkt hat. Wohl ist die Wissenschaft nicht
selbst die Errichterin von Staaten, wohl sind es nicht die Federn gewesen,
die den Bau des Deutschen Reiches gefügt haben; dies sprach LABAND
selbst bei festlicher Gelegenheit in schöner Selbstbescheidung mit den
Worten aus: „Ich habe ja nur erklärt, was Bismarck geschaffen hat.*
Aber die Jahrzehnte haben uns doch belehrt, daß auch diese Erklärung
eine schöpferische Tat gewesen ist und eine spätere Zeit wird zu den
Gründungsakten des Deutschen Reiches auch noch die ersten und wirkungs-
vollsten Arbeiten, welche die Staatsrechtswissenschaft dieser rechtsetzenden
Tat gewidmet hat, zu rechnen haben. Unter diesen Arbeiten aber wird
LARANDs Werk stets die erste Stelle behaupten. Es liegt vorerst nur der
1. Band der neuen Auflage vor. Das baldige Erscheinen der 3 andren
Bände ist im Vorworte versprochen. Der erste Band ist auch diesmal
wieder von den Vorworten der beiden ersten Auflagen begleitet; sie zeichnen
in festen Strichen die Aufgabe vor und gehören durch ihre klare Charak-
teristik des Verhältnisses des Staatsrechtes zu andren Disziplinen des
Rechtes und durch die mannhafte Verteidigung des dogmatischen Stand-
punktes und der konstruktiven Methode des Verfassers zu dessen denk-
würdigsten Kundgebungen. So finden wir denn im 1. Bande unverändert
wieder die LaBanvsche Lehre vom Bundesstaate und ihre Anwendung auf
die Konstruktion der rechtlichen Natur des Deutschen Reiches.
Hiebei sei ein kurzes Verweilen gestattet. LAapAnns Konstruktion des