Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

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Der Begriff des Rechtsgeschäftes ist beiK. der Zentralbegriff der ganzen 
Untersuchung, des ganzen „Systems*. Es kommt also für die rechtliche Be. 
urteilung der Bedeutung des Verwaltungsaktes nicht darauf an, was ge- 
wollt ist, sondern wie es gewollt ist. Mobilmachung und Verabreichuns 
von Almosen können friedlich in einer Kategorie nebeneinanderstehen, wenn 
sie nur dieselbe juristische Struktur haben. Den beiden großen Gebieten 
der öffentlichen Arbeit, der Rechtspflege und der Verwaltung, wird für ihre 
Willensäußerungen ein gemeinsames Gewand gegeben, wodurch ihre „Akte“ 
dem „System“ untergeordnet werden. Die Akte der Rechtspflege und der 
Verwaltung in allgemeinen Teilen gesondert zu behandeln, wird als spe- 
zialisierende Methode verworfen. Die partikularrechtliche Behandlung des 
Verwaltungsrechtes gilt als lokalisierende und minderwertige Methode gegen- 
über der generalisierenden (S.6£.). Nebenbei bemerkt, der Begriff des „eigent- 
lichen Verwaltungsrechtes“ wird von K. nicht geleugnet, es werden sogar 
Konkursrecht und Recht der freiwilligen Gerichtsbarkeit, wohl mit Recht, 
darin untergebracht. Worauf es ihm aber allein ankommt, das ist, den Begriff 
des Rechtsgeschäfts im gesamten Gebiet des Öffentlichen Rechts zur Gel- 
tung zu bringen. Auch verfassungsrechtliche Dinge, wie die Rechtsakte 
des Monarchen, seines Vertreters, die Wahlakte usw. werden hereingezogen, 
allerdings mit geringerer Betonung und so, als gehörten sie dem eigent- 
lichen Verwaltungsrecht an. 
In diesem Ganzen befürwortet K. im Gegensatz zu W. JELLINEK. der 
in seinem „fehlerhaften Staatsakt“ ursprünglich vom Prozeßrecht ausging; 
die generalisierende Methode „vom verwaltungsrechtlichen Standpunkt“ 
aus (S. 7). In „räumlicher Beziehung“ benützt K. als Gesetzesmaterial 
hauptsächlich das Reichsrecht und das preußische Recht, daneben aber auch 
das bayerische, sächsische, württembergische, badische, hessische und ge- 
legentlich auch das österreichische. K.s „generalisierende Methode“ steht in 
der Literatur nicht einzig da. K. kommt aus der Schule OTTO MAYERs, 
dem das Werk nicht nur die Grundrichtung und Arbeitsmethode, sondern 
auch im einzelnen viele Aufschlüsse verdankt und dem es auch als dem 
„Meister deutscher Verwaltungsrechtswissenschaft“ gewidmet ist. Diese 
Herkunft empfiehlt gewaltig, denn niemand wird leugnen, daß OTro MAYERSs 
Werke uns die Theorie des Verwaltungsrechtes und seine Grundideen erst 
erschlossen haben und daß die Wirkungen dieser Werke noch lange nicht 
erschöpft sind. Von Spezialuntersuchungen, auf die K. viel Bezug nimmt, 
hebt er selbst BERNATZIKs „Rechtsprechung und materielle Rechtskraft“, 
Tezners „Handbuch des österreichischen Administrativverfahrens“ und die 
geistvolle Schrift W. JELLINEKs „Der fehlerhafte Staatsakt“ besonders her- 
vor. Man darf aus dem reichen Literaturverzeichnis (S. 416 ff.) als meist- 
benützte Arbeiten auch noch ELTZBACHERs „Handlungsfähigkeit* und 
MANIGKs Schriften hervorheben. Viel benützt sind auch LABANDs und 
SEYDELS systematische Darstellungen. Besondere Verneigungen finden statt
	        
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