— 3856 —
Der Begriff des Rechtsgeschäftes ist beiK. der Zentralbegriff der ganzen
Untersuchung, des ganzen „Systems*. Es kommt also für die rechtliche Be.
urteilung der Bedeutung des Verwaltungsaktes nicht darauf an, was ge-
wollt ist, sondern wie es gewollt ist. Mobilmachung und Verabreichuns
von Almosen können friedlich in einer Kategorie nebeneinanderstehen, wenn
sie nur dieselbe juristische Struktur haben. Den beiden großen Gebieten
der öffentlichen Arbeit, der Rechtspflege und der Verwaltung, wird für ihre
Willensäußerungen ein gemeinsames Gewand gegeben, wodurch ihre „Akte“
dem „System“ untergeordnet werden. Die Akte der Rechtspflege und der
Verwaltung in allgemeinen Teilen gesondert zu behandeln, wird als spe-
zialisierende Methode verworfen. Die partikularrechtliche Behandlung des
Verwaltungsrechtes gilt als lokalisierende und minderwertige Methode gegen-
über der generalisierenden (S.6£.). Nebenbei bemerkt, der Begriff des „eigent-
lichen Verwaltungsrechtes“ wird von K. nicht geleugnet, es werden sogar
Konkursrecht und Recht der freiwilligen Gerichtsbarkeit, wohl mit Recht,
darin untergebracht. Worauf es ihm aber allein ankommt, das ist, den Begriff
des Rechtsgeschäfts im gesamten Gebiet des Öffentlichen Rechts zur Gel-
tung zu bringen. Auch verfassungsrechtliche Dinge, wie die Rechtsakte
des Monarchen, seines Vertreters, die Wahlakte usw. werden hereingezogen,
allerdings mit geringerer Betonung und so, als gehörten sie dem eigent-
lichen Verwaltungsrecht an.
In diesem Ganzen befürwortet K. im Gegensatz zu W. JELLINEK. der
in seinem „fehlerhaften Staatsakt“ ursprünglich vom Prozeßrecht ausging;
die generalisierende Methode „vom verwaltungsrechtlichen Standpunkt“
aus (S. 7). In „räumlicher Beziehung“ benützt K. als Gesetzesmaterial
hauptsächlich das Reichsrecht und das preußische Recht, daneben aber auch
das bayerische, sächsische, württembergische, badische, hessische und ge-
legentlich auch das österreichische. K.s „generalisierende Methode“ steht in
der Literatur nicht einzig da. K. kommt aus der Schule OTTO MAYERs,
dem das Werk nicht nur die Grundrichtung und Arbeitsmethode, sondern
auch im einzelnen viele Aufschlüsse verdankt und dem es auch als dem
„Meister deutscher Verwaltungsrechtswissenschaft“ gewidmet ist. Diese
Herkunft empfiehlt gewaltig, denn niemand wird leugnen, daß OTro MAYERSs
Werke uns die Theorie des Verwaltungsrechtes und seine Grundideen erst
erschlossen haben und daß die Wirkungen dieser Werke noch lange nicht
erschöpft sind. Von Spezialuntersuchungen, auf die K. viel Bezug nimmt,
hebt er selbst BERNATZIKs „Rechtsprechung und materielle Rechtskraft“,
Tezners „Handbuch des österreichischen Administrativverfahrens“ und die
geistvolle Schrift W. JELLINEKs „Der fehlerhafte Staatsakt“ besonders her-
vor. Man darf aus dem reichen Literaturverzeichnis (S. 416 ff.) als meist-
benützte Arbeiten auch noch ELTZBACHERs „Handlungsfähigkeit* und
MANIGKs Schriften hervorheben. Viel benützt sind auch LABANDs und
SEYDELS systematische Darstellungen. Besondere Verneigungen finden statt