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vor Rosıns deutschem und MENZELs Österreichischem Arbeiterversiche-
rungsrecht.
Das wesentlich Selbständige und Neue bei K. ist gegenüber 0. MAYER
die Spezialisierung auf den Verwaltungsakt und gegenüber W. JELLINEK,
daß es sich K. nicht nur um eine Kritik des fehlerhaften Staats-
aktes, sondern um den Versuch handelt, die Rechtsgeschäftsnatur der Ver-
waltungsakte in Art, Inhalt und Form und in allen ihren Wirkungen syste-
matisch darzulegen. Das Fehlerhafte, die Geschäftsmängel, treten daher
bei K. systematisch zurück hinter der regelmäßigen Erscheinung des
Staatsaktes. K.s Arbeit ist also eine systematische Spezialuntersuchung,
aber kein eigentliches System. Das Subjekt der Verwaltung wird nur bei
der Frage der Geschäftsfähigkeit nebenher, die Organisation überhaupt nicht
untersucht; ebensowenig kommen das Recht der Verwaltungsinstitute, An-
stalten, Unternehmungen usw. oder das Verfahrensrecht, Rechtsmittelrecht,
das Recht der öffentlichen Pflichten und Rechte und der Rechtsschutz
im ganzen zur Darstellung. Nur das Geschäft, die Handlung wird
untersucht und auch das Geschäft nicht als Aufgabe, sondern nur als Form
der Tätigkeit. Namentlich die Loslösung des Verwaltungsaktes vom Recht
der Aemter und des Verfahrens ist bezeichnend. Auf den ersten Blick
möchte man meinen, es falle nach dieser Methode der Abgrenzung und
„Spezialisierung“ das ganze System des Verwaltungsrechts wie ein Karten-
haus, dem eine Stützkarte entzogen wird, zusammen. Dieser erste Eindruck
wird noch vermehrt durch die Häufung buntester Beispiele, mit denen K.
in allen seinen Teilen seine Grundsätze zu illustrieren sucht. Allein dem
tieferen Einblick zeigt sich ein ganz anderes Bild. Die meist sehr sorg-
fältig gewählten Beispiele dienen wirklich ihren Sätzen als „positivistische*
Stützen und es entsteht ein ungemein anschauliches Bild von dem, was K.
Verwaltungsakt nennt, dies allerdings nur für den, dem auch die übrigen
Teile des Systems des Verwaltungsrechtes, die K. strikte ausschaltet, wohl-
bekannt sind.
Damit dürfte die Art des Buches im allgemeinen charakterisiert sein.
Ob man sich nun der Hauptthese K.s von der Rechtsgeschäftsnatur der
Verwaltungsakte anzuschließen habe, das ist die Frage.
K. scheidet, wie gesagt, die rein tatsächlichen Akte, wie den Bau einer
Straße, die Anlegung eines Telephonnetzes, die Verhaftungshandlung, die Un-
terrichtserteilung, den Feldzug usw. aus; auch hält er die Verwaltungsakte,
welche keinen selbständigen, rechtlichen Erfolgswillen zum Ausdruck bringen,
wie die Mahnungen, Beurkundungen, Entgegennahme von Erklärungen etc.
abseits von den „rechtsgeschäftlichen Verwaltungsakten‘“,
unter denen wir also im wesentlichen nur das zusammengefaßt finden, was
man gewöhnlich Urteile und Verfügungen nennt. Man sieht sehr bald, es
ist darauf abgesehen, den Begriff des privatrechtlich ausgebildeten Rechts-
geschäftes auf den Verwaltungsakt (Urteil, Verfügung etc.) zu übertragen,
Archiv des öffentlichen Rechts. XXVIII 2/3. 26