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theorie dieser Theorie mindestens das zu Dank wissen muß, daß sie dem
Verfasser als ein erfolgreiches Denkvehikel gedient hat.
Es würde weit über den Rahmen einer Besprechung hinausgehen, wollte
man alles hervorheben, worin K, zuzustimmen ist.
Nur einige wenige kritische Bemerkungen seien hier gestattet.
Der erste Abschnitt handeltvondenbegrifflichen Grund-
lagen.
In einer allgemeinen Lehre vom Staatsakte hätten m. E. drei Dinge
eine gründlichere Würdigung finden müssen, sie liegen alle drei ganz oder
doch vorwiegend im Gebiete des eigentlichen Verwaltungsrechtes. Das
eine betrifft das Verhältnis der Verwaltung zu den großen öffentlichrecht-
lichen Spezialpflichten, das zweite die Verwaltungsakte in bezug auf öffent-
liche Anstalten und Unternehmungen, und das dritte das öffentliche Ur-
kundenwesen. Diese Dinge zerfallen in K.s System so sehr in ihre Teile,
daß auch die Wirkungen, die sie auf die Natur des Staatsaktes ausüben,
fast verschwinden.
1. Unter den großen öffentlichrechtlichen Spezialpflichten verstehe ich
im Gegensatz einerseits zu der ganz allgemeinen Pflicht zum Gehorsam
gegenüber dem Gesetz und andererseits zu den vereinzelten Pflichten, die sich
aus besonderen Zuständen, Berufen usw. ergeben, diejenigen allgemeinen
Pflichten, welche das öffentliche Recht gewissen großen Interessen zulieb
geschaffen hat. Es sind im wesentlichen nur die Wehrpflicht, die Steuer-
pflicht, die Pflicht zu polizeimäßigem Verhalten, die Schulpflicht und die
Versicherungspflicht. Auf ihnen beruhen besondere Anstalten und Behör-
densysteme, auf sie beziehen sich besondere Rechtsgruppen und in ihrem
Bereich sind die Verwaltungsakte, welche der allgemeinen Erfüllung dieser
Pflichten gewidmet sind, je in besonderer Weise dem besonderen Zweck
entsprechend durch ihren materiellen Inhalt charakterisiert. Was K. dar-
über vorbringt, befriedigt nicht, In $ 11, der von den verpflichtenden und
belastenden Verfügungen handelt, ist dieser beherrschenden Gruppen nur
nebenbei Erwähnung getan. S. 79 sind zwar die Gebiete der Militär-
verwaltung und der Finanzverwaltung kurz erwähnt, die Bedeutung dieser
Befehlsgruppen tritt aber ganz ungenügend hervor und vorher sind unter
den Befehlen an Untertanen aus dem Gebiete der inneren Verwaltung zwar
eine ganze Menge gelegentlicher Verfügungen beispielsweise zusammenge-
stellt, es sind aber weder die Verfügungen in bezug auf Schulpflicht und
Versicherungspflicht, noch ist die große Gruppe der Polizeiverfügungen er-
wähnt. In einem System der Verwaltungsakte müßte doch dieser Grup-
pierungen besonders gedacht werden.
2. Solche Gruppen ergeben sich auch durch die anstaltsförmige Zu-
sammenfassung bestimmter Geschäfte. Es entsteht eine wechselseitige Be-
ziehung der zugehörigen Verfügungen, die sich schon in der Regelmäßig-
keit der Wiederkehr, in bestimmten Terminen und sonstigen Anstaltsregeln