Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

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mit nur um eine unrichtige Benennung handelte, so möchte es hingehen. 
Es steht aber dahinter offenbar eine unrichtige Rechtsvorstellung. Das Amt 
ist weder ein Rechtsverhältnis, das etwa Rechtssubjekte verknüpfte, noch 
ist es eine „Summe von Rechten und Pflichten“. Rechte und Pflichten ent- 
stehen für den Beamten erst aus dem Dienstverhältnis und sind ohne 
solches überhaupt nicht vorhanden, mag auch das unbesetzte Amt vor- 
handen sein. Das Amt ist vielmehr ein Umkreis von Geschäften; 
auch wenn diese Geschäfte durch Gesetz bestimmt sind, sind sie, in 'einem 
Amt zusammengefaßt, noch keine „Rechte und Pflichten“. Das Amt ist un- 
mittelbar Teil des Staates selbst, ein Stück Ordnung, welches durch die 
Besetzung aus objektiver Norm in Tat übergeht, indem dadurch das Amt 
Inhalt der Dienstpflicht des Beamten wird. 
Zweitens hat K. (S. 37) sich auf die Seite derjenigen Schriftsteller be- 
geben, welche dem berufsmäßigen Staatsdienst kein Vertragsverhältnis zu- 
grund legen, das Dienstverhältnis vielmehr durch den einseitigen Verwal- 
tungsakt der Ernennung auf Antrag entstehen lassen. Diese Streitfrage 
kann hier natürlich nicht näher erörtert werden. Auffallend ist, daß ge- 
rade K., der sonst sehr geneigt ist, das Privatrecht mit seinen allgemeinen 
Kategorien ins öffentliche Recht herüberzuziehen, der Annahme von öffent- 
lichrechtlichen Verträgen gegenüber sich besonders skeptisch verhält. Er 
meint mit Recht, der Vertrag nicht gleichgestellter Personen sei in der Tat 
etwas Abnormes (8. 32) und schließt sich der neueren Lehre an, die in 
bloßen Vereinbarungen etwas wesentlich anderes als Verträge erblickt. Die 
Abnormität zugegeben, fragt sich jedoch, ob dieselbe nicht eben durch die 
ganze Struktur des öffentlichen Rechts hinreichend erklärt sei und dennoch 
zulasse, daß auch unter Nichtgleichgestellten die große Kategorie Vertrag 
Platz finden könne. Das Richtige scheint mir zu sein, auch hier vom wei- 
testen Begriff der „Willensübereinstimmung“ auszugehen. Nicht jede Wil- 
lensübereinstimmung ist Vereinbarung, denn nur bei dieser ist die beider- 
seitige Absicht auf Herstellung der Uebereinstimmung gerichtet. Ferner 
nicht jede Vereinbarung ist Vertrag. Vereinbarungen sind möglich auch 
unter Nichtrechtssubjekten (Behörden, Mitglieder eines Kollegiums etc.), 
genauer gesagt, unter Willensträgern, die in bezug auf das Geschäft der 
Vereinbarung nicht als selbständige Rechtssubjekte handeln. Vereinbarungen 
sind auch möglich in bezug auf reine Handlungen, ohne andere Pflichten 
als die zur Einhaltung der Vereinbarung zu begründen. Verträge dagegen 
können nur unter selbständigen Rechtssubjekten geschlossen werden und 
begründen stets wechselseitig Rechte und Pflichten in bezug auf ein durch 
den Vertrag geschaffenes Rechtsverhältnis. Dies ist keineswegs bei allen 
durch Antrag bedingten Verwaltungsakten der Fall, z. B. nicht bei der 
Patenterteilung, denn aus dem Patent entsteht kein Rechtsverhältnis zwi- 
schen Staat und Inhaber. Es ist aber der Fall bei der Beamtenanstellung 
denn durch sie entsteht zwischen selbständigen Rechtssubjekten das recht-
	        
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