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mit nur um eine unrichtige Benennung handelte, so möchte es hingehen.
Es steht aber dahinter offenbar eine unrichtige Rechtsvorstellung. Das Amt
ist weder ein Rechtsverhältnis, das etwa Rechtssubjekte verknüpfte, noch
ist es eine „Summe von Rechten und Pflichten“. Rechte und Pflichten ent-
stehen für den Beamten erst aus dem Dienstverhältnis und sind ohne
solches überhaupt nicht vorhanden, mag auch das unbesetzte Amt vor-
handen sein. Das Amt ist vielmehr ein Umkreis von Geschäften;
auch wenn diese Geschäfte durch Gesetz bestimmt sind, sind sie, in 'einem
Amt zusammengefaßt, noch keine „Rechte und Pflichten“. Das Amt ist un-
mittelbar Teil des Staates selbst, ein Stück Ordnung, welches durch die
Besetzung aus objektiver Norm in Tat übergeht, indem dadurch das Amt
Inhalt der Dienstpflicht des Beamten wird.
Zweitens hat K. (S. 37) sich auf die Seite derjenigen Schriftsteller be-
geben, welche dem berufsmäßigen Staatsdienst kein Vertragsverhältnis zu-
grund legen, das Dienstverhältnis vielmehr durch den einseitigen Verwal-
tungsakt der Ernennung auf Antrag entstehen lassen. Diese Streitfrage
kann hier natürlich nicht näher erörtert werden. Auffallend ist, daß ge-
rade K., der sonst sehr geneigt ist, das Privatrecht mit seinen allgemeinen
Kategorien ins öffentliche Recht herüberzuziehen, der Annahme von öffent-
lichrechtlichen Verträgen gegenüber sich besonders skeptisch verhält. Er
meint mit Recht, der Vertrag nicht gleichgestellter Personen sei in der Tat
etwas Abnormes (8. 32) und schließt sich der neueren Lehre an, die in
bloßen Vereinbarungen etwas wesentlich anderes als Verträge erblickt. Die
Abnormität zugegeben, fragt sich jedoch, ob dieselbe nicht eben durch die
ganze Struktur des öffentlichen Rechts hinreichend erklärt sei und dennoch
zulasse, daß auch unter Nichtgleichgestellten die große Kategorie Vertrag
Platz finden könne. Das Richtige scheint mir zu sein, auch hier vom wei-
testen Begriff der „Willensübereinstimmung“ auszugehen. Nicht jede Wil-
lensübereinstimmung ist Vereinbarung, denn nur bei dieser ist die beider-
seitige Absicht auf Herstellung der Uebereinstimmung gerichtet. Ferner
nicht jede Vereinbarung ist Vertrag. Vereinbarungen sind möglich auch
unter Nichtrechtssubjekten (Behörden, Mitglieder eines Kollegiums etc.),
genauer gesagt, unter Willensträgern, die in bezug auf das Geschäft der
Vereinbarung nicht als selbständige Rechtssubjekte handeln. Vereinbarungen
sind auch möglich in bezug auf reine Handlungen, ohne andere Pflichten
als die zur Einhaltung der Vereinbarung zu begründen. Verträge dagegen
können nur unter selbständigen Rechtssubjekten geschlossen werden und
begründen stets wechselseitig Rechte und Pflichten in bezug auf ein durch
den Vertrag geschaffenes Rechtsverhältnis. Dies ist keineswegs bei allen
durch Antrag bedingten Verwaltungsakten der Fall, z. B. nicht bei der
Patenterteilung, denn aus dem Patent entsteht kein Rechtsverhältnis zwi-
schen Staat und Inhaber. Es ist aber der Fall bei der Beamtenanstellung
denn durch sie entsteht zwischen selbständigen Rechtssubjekten das recht-