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liche Dienstverhältnis. Ob man dasselbe bei der Begründung reiner Sta-
tusverhältnisse wie Naturalisation, Bürgerrechts-, Heimatverleihung anzu-
nehmen habe, ist eine andere Frage, die K. verneint.
Sehr gut sind die allgemeinen Ausführungen K.s über das Verhältnis
des Gesetzes zum Geschäftsinhalt S. 46 ff. (insb. S. 49 Ziff. 3)°. Doch ist
es nicht ganz richtig, wenn K. im öffentlichen Recht ein der Vertragsfrei-
heit des Privatrechts entsprechendes Prinzip vermißt. Richtig ist, daß im
öffentlichen Recht die Bedeutung des Gesetzeswillens größer ist als die des
Geschäftswillens. Es besteht aber doch ein der Vertragsfreiheit entsprechen-
des Prinzip auch hier und zwar nach den beiden Verfassungsregeln, wo-
nach die öffentliche Gewalt zwar erstens den Untertanwillen nur soweit
binden darf, als das Gesetz es erlaubt, wonach aber zweitens im internen
Dienst und innerhalb der Gesetzesschranken der Verwaltung volle Be-
wegungsfreiheit zusteht. Die allgemeinen Spezialpflichten der Untertanen,
Wehrpflicht, Steuerpflicht ete. sind es vor allem, welche die Grundlagen
für die Entfaltung einer derartig freien Entfaltung in Gesetzesschranken
bieten (Kriegführung, Haushaltführung, Schulpflege). Im Privatrecht gibt
es keine derartigen, Kräfte auslösenden allgemeinen Pflichten, die Vertrags-
freiheit wird dadurch, daß sie allen im gegenseitigen Verhältnis zusteht,
zur höchsten Bindung. Es gibt also im Verwaltungsrecht eine der Ver-
tragsfreiheit entsprechende Verwaltungsfreiheit, das Bereich des ‚Er-
messens“.
S.59 ist der Gegensatz von Verordnung und Verfügung nicht bestimmt
genug und nicht prinzipiell festgestellt. Verordnung ist immer Norm, Ver-
fügung erledigt immer ein einzelnes Geschäft, letzteres ohne Unterschied,
ob seine Bedeutung groß oder klein ist. Mobilmachung, Verkündung des Be-
lagerungszustandes, Aufstellung des Haushaltsplanes sind Gegenstände der
Verfügung ebensogut wie die Ausweisung eines Ausländers oder die An-
stellung eines Beamten. Nur dann ist das einzelne Geschäft ein Verord-
nungsgegenstand, wenn es sich dabei um Setzung oder Abänderung einer
Norm handelt. Man kann bei Verfügungen, die in Verordnungsform er-
gehen, von Verfügungen im materiellen und Verordnungen im formellen
Sinn sprechen. Die Festsetzungen, welche K. S, 60 f. zweifelnd hehandelt,
sind Verordnungen, wenn sie eine allgemeine, vielleicht auch nur lokale
oder inhaltsenge Norm geben, Verfügungen, wenn sie nur einen einzelnen
Gegenstand, z. B. eine bestimmte Messe, einen bestimmten Fluchtlinienplan etc.
betreffen. Die Verfügung kann einen weiten, die Verordnung einen engen
Inhalt haben, immer aber hat jene einen besonderen, diese einen allge-
meinen Inhalt.
Den Begriff „Verfügung“ verwendet K. dann in seinem „Schema“ und
2 Hier findet sich nur leider der sehr sinnstörende Druckfehler, indem
es S.49 2.16 von oben statt „publizistische“ wohl „zivilistische“ heißen soll.