Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

— 393 — 
liche Dienstverhältnis. Ob man dasselbe bei der Begründung reiner Sta- 
tusverhältnisse wie Naturalisation, Bürgerrechts-, Heimatverleihung anzu- 
nehmen habe, ist eine andere Frage, die K. verneint. 
Sehr gut sind die allgemeinen Ausführungen K.s über das Verhältnis 
des Gesetzes zum Geschäftsinhalt S. 46 ff. (insb. S. 49 Ziff. 3)°. Doch ist 
es nicht ganz richtig, wenn K. im öffentlichen Recht ein der Vertragsfrei- 
heit des Privatrechts entsprechendes Prinzip vermißt. Richtig ist, daß im 
öffentlichen Recht die Bedeutung des Gesetzeswillens größer ist als die des 
Geschäftswillens. Es besteht aber doch ein der Vertragsfreiheit entsprechen- 
des Prinzip auch hier und zwar nach den beiden Verfassungsregeln, wo- 
nach die öffentliche Gewalt zwar erstens den Untertanwillen nur soweit 
binden darf, als das Gesetz es erlaubt, wonach aber zweitens im internen 
Dienst und innerhalb der Gesetzesschranken der Verwaltung volle Be- 
wegungsfreiheit zusteht. Die allgemeinen Spezialpflichten der Untertanen, 
Wehrpflicht, Steuerpflicht ete. sind es vor allem, welche die Grundlagen 
für die Entfaltung einer derartig freien Entfaltung in Gesetzesschranken 
bieten (Kriegführung, Haushaltführung, Schulpflege). Im Privatrecht gibt 
es keine derartigen, Kräfte auslösenden allgemeinen Pflichten, die Vertrags- 
freiheit wird dadurch, daß sie allen im gegenseitigen Verhältnis zusteht, 
zur höchsten Bindung. Es gibt also im Verwaltungsrecht eine der Ver- 
tragsfreiheit entsprechende Verwaltungsfreiheit, das Bereich des ‚Er- 
messens“. 
S.59 ist der Gegensatz von Verordnung und Verfügung nicht bestimmt 
genug und nicht prinzipiell festgestellt. Verordnung ist immer Norm, Ver- 
fügung erledigt immer ein einzelnes Geschäft, letzteres ohne Unterschied, 
ob seine Bedeutung groß oder klein ist. Mobilmachung, Verkündung des Be- 
lagerungszustandes, Aufstellung des Haushaltsplanes sind Gegenstände der 
Verfügung ebensogut wie die Ausweisung eines Ausländers oder die An- 
stellung eines Beamten. Nur dann ist das einzelne Geschäft ein Verord- 
nungsgegenstand, wenn es sich dabei um Setzung oder Abänderung einer 
Norm handelt. Man kann bei Verfügungen, die in Verordnungsform er- 
gehen, von Verfügungen im materiellen und Verordnungen im formellen 
Sinn sprechen. Die Festsetzungen, welche K. S, 60 f. zweifelnd hehandelt, 
sind Verordnungen, wenn sie eine allgemeine, vielleicht auch nur lokale 
oder inhaltsenge Norm geben, Verfügungen, wenn sie nur einen einzelnen 
Gegenstand, z. B. eine bestimmte Messe, einen bestimmten Fluchtlinienplan etc. 
betreffen. Die Verfügung kann einen weiten, die Verordnung einen engen 
Inhalt haben, immer aber hat jene einen besonderen, diese einen allge- 
meinen Inhalt. 
Den Begriff „Verfügung“ verwendet K. dann in seinem „Schema“ und 
2 Hier findet sich nur leider der sehr sinnstörende Druckfehler, indem 
es S.49 2.16 von oben statt „publizistische“ wohl „zivilistische“ heißen soll.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.