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Glaubensgesellschaften, Steuerprivilegien bestimmter Wirtschaftsklassen oder
wirtschaftlicher Vereine etc. Die Verleihung durch Verwaltungsakt kommt
allerdings nur noch selten vor; sie liegt vor, wenn die Verleihung nur einer
bestimmten Klasse zuteil werden kann. Ein Privileg wäre es z.B., wenn
gewisse Stellen, Titel, Orden etc. nur bestimmten Personenkategorien nach
Rechtssatz gegeben werden dürften. Was das Recht hierin nicht zuläßt,
leistet sich mitunter die Praxis.
Daß die „Staatsaufsichtshandlungen“ nicht einheitlich behandelt werden
konnten, ist ein Schönheitsfehler des Systems (S. 122). Dürftig sind aus
gleichem Grunde die Ausführungen über die Anstaltszulassungen (S. 123).
Vgl. das oben Gesagte.
Das Kapitel von den rechtshandlungsmäßigen Verwaltungsakten (8.124 ff.)
ist nicht viel mehr als ein Verzeichnis und umfaßt Mitteilungen, Beurkun-
dungen und Entgegennahme von Erklärungen. Der Begriff des rechtshand-
lungsmäßigen Verwaltungsaktes scheint mir noch immer fragwürdig. Die
Beurkundungen kommen jedenfalls auch hier nicht zu ihrem vollen Recht.
Den Abschluß des 2. Abschnittes bildet die Lehre von den Nebenbe-
stimmungen ($. 135 ff... Hier begegnen wir feinsten Unterscheidungen und
scharfsinniger, meist zutreffender Würdigung. Bedingung und Auflage wer-
den scharf von einander geschieden, die unechte Bedingung meist als Auf-
lage im ö. R. nachgewiesen. Beider Natur und Funktion im ö. R. werden
(insb. S. 138) trefflich dargelegt. Hervorzuheben S. 144 fi, wo gut dar-
getan wird, daß bei der mit Auflage versehenen Erlaubnis (unechten Kon-
zessionsbedingung) der Gebrauch der Erlaubnis nicht gleichbedeutend ist
mit Bedingung der Rechtsgültigkeit, sondern gesetzliche Bedingung der
Wirksamkeit der Auflage ist. Daß daneben auch die Auflage echt bedingt
sein kann, hat K. übersehen. Der praktische Wert der Untersuchungen
über die Nebenbestimmungen liegt in dem Maß ihrer Zulässigkeit und in
den Wirkungen ihrer Unzulässigkeit (88 19, 20). Hier können wir K. fast
durchweg zustimmen. Es sei besonders auf die höchst wichtigen Ausfüh-
rungen S. 158 und 162 ff. hingewiesen.
Der 3. Abschnitt des Werkes (S. 166 ff.) behandelt den Geschäfts-
abschluß, dessen Voraussetzungen, Form, Erklärung und die Verbind-
lichkeit des Verwaltungsaktes. Zu kritischen Bemerkungen bietet sich hier
wenig Anlaß. Man muß nur erst die bisher übliche Vorstellung von Erlaß
des Urteils, Fassung des Beschlusses etc. in die rechtsgeschäftliche Kate-
gorie des „Geschäftsabschlusses* umdenken.
Unter den „Voraussetzungen“ (S. 166 ff.) werden die Lehre von der Zu-
ständigkeit, Vertretung, aufsichtlichen Genehmigung, Mitwirkung von an-
deren Behörden oder von Interessenten und den Vollmachten behandelt.
Hinsichtlich der „Form“ (S. 175 ff.) geht K. m. E. nicht mit Recht allge-
mein von dem Grundsatz der Formlosigkeit aus. Dies könnte doch höchstens
für die Verwaltung und nicht für die Justiz gelten. Auch in der Annahme