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verbindlicher stillschweigender Willenserklärungen scheint mir K. gegen
O. MAYER etwas zu weit zu gehen. Welche von den vorgeschriebenen Formen
wesentliche sind, welche nicht, wird nicht untersucht, läßt sich auch wohl
schwer allgemein bestimmen.
Unter „Erklärung“ des Geschäftsabschlusses (S. 183 ff.) behandelt K.
vor allem die Frage der Empfangsbedürftigkeit, die Kundmachungsformen
(insb. Eröffnung und Zustellung) und die Auslegung der Willenserklärungen.
Er nimmt mit Recht die Regel der Empfangsbedürftigkeit und das Er-
fordernis der Geschäftsfähigkeit des Empfangenden als Ausgangspunkt. Ob
man nicht in den Fällen, in welchen das öffentliche Recht Minderjährigen
Rechte zu eigener Ausübung verleiht, damit eine teilweise unbeschränkte
Geschäftsfähigkeit für sie als anerkannt zu gelten habe, möchte ich im Gegen-
satz zu K. (S. 186) dahingestellt sein lassen.
Was ist Kundgabe „schlechthin“ bei Widmungen oder Einziehung öffent-
licher Sachen (S. 191)? Doch wohl nicht jede formlose Aeußerung!
Bedeutsam sind dann wieder die besonders ausgeschiedenen Grund-
sätze über die „Form der Kundgabe“. Zu S. 196 oben ist zu bemerken,
daß Kundgabe durch Protokollierung nicht zu verwechseln ist mit Proto-
kollierung der Kundgabe.
Unter „Verbindlichkeit“ der Verwaltungsakte unterscheidet K. (S. 199)
mit Recht: Verbindlichkeit schlechthin und Vollstreckbarkeit und dann
wieder mit Recht Vollstreckbarkeit und Unanfechtbarkeit, obne auf die
Lehren von der Vollstreckung und von den Rechtsmitteln näher einzu-
gehen.
Der vierte Abschnitt behandelt dann vor allem die Lehre von den Ge-
schäftsmängeln ($. 203 ff... So verlockend es wäre, gerade diesen
Abschnitt eingehender zu besprechen, so würde das doch zu weit in den
„Urwald“ führen. Nur über die wichtigsten Distinktionen und Ergebnisse
soll berichtet werden.
Es ist ein wirkliches Verdienst K.s, bestimmter, als es bisher ge-
schehen ist, auf den Wirrwarr in der Terminologie der Geschäftsmängel
hingewiesen zu haben: Nichtigkeit, absolute, relative Nichtigkeit, Ungültig-
keit, Unwirksamkeit, Anfechtbarkeit, Unrichtigkeit, Mangelhaftigkeit, Fehler-
haftigkeit, Ordnungswidrigkeit usw. — ich weiß nicht, was soll es bedeuten!
K. schlägt vor: Ein Rechtsakt, der überhaupt keine Rechtswirkung hat,
ist nichtig; ein Rechtsakt, der in bezug auf eine bestimmte Person keine
Rechtswirkung hat, ist relativunwirksam; ein Rechtsakt, der Fehler
hat, aber nicht solche, daß sie ihn nichtig machen, kann anfechtbar
sein; eine Rechtshandlung, die der Wirklichkeit, in dem, was sie von ihr
aussagt, nicht entspricht, ist unrichtig, ein Verwaltungsakt, der belang-
lose Mängel hat, ist ordnungswidrig.
Der zweideutige Ausdruck Ungültigkeit solle verschwinden. Unwirk-
samkeit bedeute sowohl Nichtigkeit, als auch relative Unwirksamkeit. Un-