Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

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richtigkeit könne nur bei Rechtshandlungen, insb. Beurkundungen und Ein- 
tragungen vorkommen. Nur Nichtigkeit, relative Unwirksamkeit und An- 
fechtbarkeit, sollen also in der Lehre von den Geschäftsmängeln behandelt 
werden. 
Diese terminologischen Vorschläge scheinen mir sehr beachtenswert 
zu sein. 
In ausgezeichnet klarer Weise entwickelt K. die Grundsätze, nach 
welchen im öffentlichen Recht Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von einander 
zu scheiden sind; sie sind natürlich nur maßgebend, wo das Gesetz nicht 
positiv ein anderes anordnet. Dem Hauptergebnis, daß bloße Gesetzwidrig- 
keit oder gar nur Zweckwidrigkeit rechtsgeschäftliche Verwaltungsakte nicht 
nichtig, sondern höchstens anfechtbar machen und daß rechtshandlungs- 
mäßige Verwaltungsakte nur der Nichtigkeit, nicht auch der Anfechtbarkeit 
unterliegen, ist zuzustimmen. Neu und sehr ansprechend ist die Begründung, 
welche K. dem Satze gibt, daß auch Behörden an anfechtbare Verwaltungs- 
akte andrer Behörden, ehe die Anfechtung durchgeführt ist, gebunden sind. 
Er leitet diesen Satz einfach aus der Verbindlichkeit der anfechtbaren 
Verwaltungsakte ab und läßt ihn nicht nur für Behörden der Verwaltung 
gegenüber den Akten der Gerichte, sondern durchaus mit Recht auch um- 
gekehrt gelten, darin die Rechtsprechung des Reichsgerichtes korrigierend. 
Wie ist es aber dann während des Schwebens eines Anfechtungsverfahrens 
zu halten? Läßt sich etwa ein allgemeiner Grundsatz der Aussetzungspflicht, 
wie er im Verhältnis von Disziplinar- und Strafverfahren teilweise besteht, 
behaupten? Dies bedürfte besonderer Untersuchung. Fraglich könnte auch 
sein, ob K.s Grundsatz der Verbindlichkeit auch in bezug auf solche Akte 
der Verwaltung, die sich als Parteikundgebungen darstellen, zu gelten habe. 
Dies trifft z. B. zu bei den Verwaltungsverfügungen, welche sich auf den 
Gehaltsanspruch der Beamten beziehen; sie unterliegen wohl stets der ge- 
richtlichen Ueberprüfung, wenn sie nicht reine Vollzugsverfügungen zum 
Gesetz sind und deshalb keinem selbständigen Parteiwillen Ausdruck geben 
sollen. Jene Einschränkung der Gebundenheit der Gerichte tut aber der 
völlig zutreffenden Kritik K.s an der Rechtsprechung des Reichsgerichts 
S. 225 ff., keinen Eintrag, denn bei dieser Rechtsprechung handelt es sich 
um die Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Beamtenentlassungen, also 
nicht von Parteikundgebungen der Verwaltung. Oder lassen sich etwa solche 
Entlassungen ad hoc, d. i. wenn sie offenbar nur zum Zweck der Gehalts- 
ersparung erfolgen, doch als Parteierklärungen konstruieren? Faktisch 
leisten ja in solchen Fällen die Regierungsbehörden mitunter dem Fiskus 
nur den Vorspann. 
Das Gebiet der Nichtigkeit deckt sich also nach K. keineswegs mit 
dem der Gesetzwidrigkeit. Nichtigkeitsgründe sind ihm nur Unmöglichkeit, 
wesentliche Form-, Inhalts- und Willensmängel. 
In der Nichtigkeitslehre liegt der praktische Schwerpunkt von K.s Buch.
	        
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