Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

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für geeignet hält, um einen Dualismus des Instituts als existent zu er- 
achten. Wenn sich der Verfasser weiterhin ziemlich eingehend über die 
Frage äußert, ob der Garantieschutz auch für solche Fälle gegeben sei, in 
denen es sich um innere Angriffe gegen das garantierte Objekt handelt, 
und diesen Satz im Zweifel bejahen und damit in gewissem Sinne bewußt 
für das Interventionsprinzip eintreten zu müssen glaubt, so scheint mir die 
Antwort nicht generell erteilt werden zu dürfen. Vielmehr wird hier stets 
und nur der Inhalt des Garantievertrags entscheiden. Da die Garantie 
als Vertrag Zustimmung des Garantierten zur Voraussetzung hat, kann 
B. bei Angriff auf die Verfassung, sofern eben diese vertragsmäßig 
garantiert war, ein Einschreiten des Garanten gegeben sein, das sich aber, 
wegen der erteilten Befugnis (volenti non fit iniuria!) als — allgemein 
auch in diesem Sinn aufgefaßte — zulässige Ausnahme von dem Prinzip 
der Nichtintervention darstellt. Für unscharf halte ich die Abgrenzung 
der Garantie vom Bündnis, wenn QUABBE den Unterschied darin sucht, 
daß erstere auf den Schutz eines bestimmten Objektes, letztere des „Ver- 
bündeten“ ziele. Denn der Verbündete gewinnt juristisch erst Leben, wenn 
man den Begriff Staat an seine Stelle setzt. Dieses aber kann nur in zwei 
seiner Elemente, nämlich nur im Staatsgebiet oder Staatsvolk tangiert 
werden (die Staatsgewalt scheidet sofern nicht das Bündnis zur Garantie 
der Verfassung werden soll, aus), so daß also auch hier die Beziehung auf 
ein bestimmtes Objekt als gegeben zu erachten ist. 
Von den weiteren Ausführungen des Verfassers verweise ich noch auf 
die Abgrenzung der Garantie von dem Protektorat (S. 88), ferner auf das 
dritte Kapitel (S. 106 fi.), das von den Kontrahenten des Garantievertrags 
handelt, und in dem der Verfasser gegen die Vertreter der Auffassung 
polemisiert, die auch eine Garantie der Rechte fremder Untertanen und 
die Anleihegarantie als Garantie auffassen und damit implicite bestreiten, 
daß ein völkerrechtlicher Garantievertrag nur zwischen zwei Staaten ab- 
geschlossen werden kann. Endlich sei noch hervorgehoben die im $ 12 
behandelte Kollektivgarantiee Auch ich verstehe diese dahin, daß bei 
einer Vielheit von Garanten einer derselben erst dann auf Anruf des 
Garantierten zur Unterstützung verpflichtet ist, wenn er die Ko-Garanten 
zur Hilfe aufgefordert hat, und diese dem Rufe entweder Folge geleistet 
oder seine Folgeleistung verweigert haben. Unrichtig ist aber die eng- 
lische, nach der Neutralisierung Luxenburgs bedeutsam gewordene Auf- 
fassung, daß nur die Kollektiv- und Separatgarantie, nicht aber erstere 
allein auch bei mangelnder Einstimmigkeit aller Garanten wirksam sei und 
namentlich dann unwirksam werde, wenn ein Garant das garantierte 
Objekt verletze. 
Frankfurt a. M. Dr. Kar!Strupp.
	        
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