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für geeignet hält, um einen Dualismus des Instituts als existent zu er-
achten. Wenn sich der Verfasser weiterhin ziemlich eingehend über die
Frage äußert, ob der Garantieschutz auch für solche Fälle gegeben sei, in
denen es sich um innere Angriffe gegen das garantierte Objekt handelt,
und diesen Satz im Zweifel bejahen und damit in gewissem Sinne bewußt
für das Interventionsprinzip eintreten zu müssen glaubt, so scheint mir die
Antwort nicht generell erteilt werden zu dürfen. Vielmehr wird hier stets
und nur der Inhalt des Garantievertrags entscheiden. Da die Garantie
als Vertrag Zustimmung des Garantierten zur Voraussetzung hat, kann
B. bei Angriff auf die Verfassung, sofern eben diese vertragsmäßig
garantiert war, ein Einschreiten des Garanten gegeben sein, das sich aber,
wegen der erteilten Befugnis (volenti non fit iniuria!) als — allgemein
auch in diesem Sinn aufgefaßte — zulässige Ausnahme von dem Prinzip
der Nichtintervention darstellt. Für unscharf halte ich die Abgrenzung
der Garantie vom Bündnis, wenn QUABBE den Unterschied darin sucht,
daß erstere auf den Schutz eines bestimmten Objektes, letztere des „Ver-
bündeten“ ziele. Denn der Verbündete gewinnt juristisch erst Leben, wenn
man den Begriff Staat an seine Stelle setzt. Dieses aber kann nur in zwei
seiner Elemente, nämlich nur im Staatsgebiet oder Staatsvolk tangiert
werden (die Staatsgewalt scheidet sofern nicht das Bündnis zur Garantie
der Verfassung werden soll, aus), so daß also auch hier die Beziehung auf
ein bestimmtes Objekt als gegeben zu erachten ist.
Von den weiteren Ausführungen des Verfassers verweise ich noch auf
die Abgrenzung der Garantie von dem Protektorat (S. 88), ferner auf das
dritte Kapitel (S. 106 fi.), das von den Kontrahenten des Garantievertrags
handelt, und in dem der Verfasser gegen die Vertreter der Auffassung
polemisiert, die auch eine Garantie der Rechte fremder Untertanen und
die Anleihegarantie als Garantie auffassen und damit implicite bestreiten,
daß ein völkerrechtlicher Garantievertrag nur zwischen zwei Staaten ab-
geschlossen werden kann. Endlich sei noch hervorgehoben die im $ 12
behandelte Kollektivgarantiee Auch ich verstehe diese dahin, daß bei
einer Vielheit von Garanten einer derselben erst dann auf Anruf des
Garantierten zur Unterstützung verpflichtet ist, wenn er die Ko-Garanten
zur Hilfe aufgefordert hat, und diese dem Rufe entweder Folge geleistet
oder seine Folgeleistung verweigert haben. Unrichtig ist aber die eng-
lische, nach der Neutralisierung Luxenburgs bedeutsam gewordene Auf-
fassung, daß nur die Kollektiv- und Separatgarantie, nicht aber erstere
allein auch bei mangelnder Einstimmigkeit aller Garanten wirksam sei und
namentlich dann unwirksam werde, wenn ein Garant das garantierte
Objekt verletze.
Frankfurt a. M. Dr. Kar!Strupp.