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Aufsuchens von Bestellungen bei Nichtgewerbetreibenden statuiert wird.
Die vorstehenden Ausführungen dürften gezeigt haben, daß der neue
deutsch-schweizerische Niederlassungsvertrag wertvolle Fortschritte aufweist
und als weitere Etappe in der Entwicklung des Fremdenrechts und somit
der Geschichte des Völkerrechts überhaupt begrüßt werden darf.
Dupuis, Le droit de laguerre maritime d’apre&slescon-
ferences delaHaye et de Londres. Paris 1911, 621 pages.
Es sind nunmehr zwölf Jahre verflossen, seitdem der bekannte Pariser
Völkerrechtslehrer sein bedeutsames Werk „le droit de la guerre maritime
d’apres les doctrines anglaises contemporaines“ veröffentlichte, in dem er
die von Grund aus verschiedene Auffassung der kontinentalen Mächte und
Großbritanniens in der Behandlung einer Reihe der wichtigsten Probleme
des Seekriegsrecht darstellte, eine Divergenz, die sich in der bis in die
neueste Zeit aufrechterhaltenen Tradition'Englands äußerte, für die Kriegs-
führenden möglichst günstige, für die Neutralen möglichst strenge Regeln
aufzustellen. In dem letzten Dezennium seit dem Erscheinen des Dupuis-
schen Werkes hat die englische Auffassung auf Grund der Erfahrungen,
die Großbritannien im afrikanischen und im russisch-japanischen Krieg ge-
macht hatte, eine scharfe Korrektur erfahren. Auf der zweiten Haager
Friedenskonferenz ist England mit einer Reihe von Vorschlägen hervorge-
treten, deren Diskussion es noch wenige Jahre vorher entschieden abgelehnt
hätte: es sei nur darauf hingewiesen, daß der Staat, der bisher mit Zähig-
keit an dem Prinzip der nationalen Prisengerichte festgehalten hatte, nun-
mehr selbst ein Projekt zur Schaffung eines internationalen Prisenhofes
vorlegte und weiter den radikalen Vorschlag machte, die Kriegskonter-
bande abzuschaffen.
Dupuis hat es sich als Ziel gesetzt — und hierzu war bei seiner ge-
nauen Kenntnis der in Betracht kommenden Fragen niemand geeigneter
als er — diese Entwicklung, die das Zustandekommen einer großen Zahl
bedeutsamer Bestimmungen überhaupt erst ermöglichte, im Rahmen des
auf der Friedens- und der Londoner Konferenz geschaffenen Werkes vor-
zuführen. Nach einer vortrefflichen, knappen Darstellung des Werdegangs
der einzelnen im Haag und in London geordneten Materien — der Völker-
rechtshistoriker wird mit Rücksicht auf die erreichte Uebersichtlichkeit
manche nicht unwesentliche Details gerne missen — und fast ausnahmslos
zutreffender Kritik der verschiedenen Anschauungen von Theorie und Staa-
tenpraxis, einer Kritik, die sich, soweit irgend möglich, eng an die Ver-
handlungsprotokolle und da, wo orginelle, abweichende englische Auffas-
sungen zu Tage treten, an die Instruktionen der britischen Regierung für
ihre Delegierten anschließt, stellt er den Gang der Verhandlungen und
die erreichten Resultate dar, um dann jeweils in einem kurzen Resume die