Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

— 34 — 
Allgemeine Versammlung und zu wählen durch Kugelung. Den 
Schulen schrieb Penn vor, daß sie auch die Gesetze zu lehren 
und zu erläutern hätten. Im 18. Jahrhundert gab sich New- 
Jersey eine Volksvertretung, die von allen Wählern durch 
Kugelung gewählt wurde, und New York verlangte eine solche, 
ebenfalls aus allgemeinen Wahlen hervorgehend. Einer der Präsi- 
denten der Vereinigten Staaten von Amerika, John Adams, hat 
in Betrachtungen über die Townships der Kolonien Massa- 
chusetts-Bay, Connecticut, New-Hamshire und 
Rhode-Island vier Punkte bezeichnet, worin diese überein- 
stimmten: 1. die Einwohner der Townships treten in Versamm- 
lungen zusammen, um gewisse Klassen von Beamten zu ernennen, 
über die Verwaltungsangelegenheiten zu beschließen und ihren 
Vertretern in den Abgeordnetenhäusern Weisungen zu erteilen; 
2. die Pfarrer werden von der Bevölkerung gewählt; 3. jede 
Township, die sechzig Familien zählt, hat eine Schule und einen 
Lehrer zu halten; der Besuch der Schule steht den Kindern aller 
Einwohner offen; 4. alle männlichen Einwohner zwischen 16 und 
60 Jahren bilden eine Miliz, die ihre Ausrüstung im Hause stets 
bereit hält. Das seien, sagt Adams, die vier Hauptquellen, aus 
welchen die amerikanische Revolution und Freiheit hervorging. 
VII. 
Die germanische Volksfreiheit, deren Hauptinhalt die Volks- 
gesetzgebung war, ist also, wie ich gezeigt habe, nur erhalten 
geblieben in den schweizerischen Landsgemeinden und Gemeinde- 
versammlungen, sowie in den Townships der Kolonien Neu-Eng- 
lands. (Eine kurze Zeit allerdings, als 1798 der helvetische 
Einheitsstaat begründet wurde, bestanden jene Landsgemeinden 
vorübergehend nicht mehr.) Aber in den letzten Jahrzehnten 
des achtzehnten und im Laufe des neunzehnten Jahrhunderts 
sind nun aus ihnen eine Reihe von Gemeinwesen erwachsen oder 
neben sie getreten, welche unter veränderten Formen die Volks-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.