Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

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nehmen nach vorliegende päpstliche Breve hindeuten. Das Breve 
war aber in der Zwischenzeit verloren gegangen und konnte trotz 
der sorgfältigsten Nachforschungen nicht mehr aufgefunden werden! 
Deshalb erbat sich das Kult.-Ministerium durch die bayerische 
Gesandtschaft in Rom von dem Apostolischen Stuhle eine be- 
glaubigte Abschrift von demselben, welche dann auch im August 
1850 einlief. 
Der König genehmigte darauf das Breve unter Vorbehalten, 
welche dem Inhalte desselben durchaus entgegen sind, und ließ 
den Erzbischof durch Kult.-Minist.-Entschl. vom 16. März 1851 
von dem Geschehenen in Kenntnis setzen. Zugleich wurde dem 
Erzbischof das authentische Transsumpt des Breve zugeschlossen, 
und er des weiteren aufgefordert, nunmehr einen Entwurf für 
Organisation der Militärseelsorge auszuarbeiten und vorzulegen. 
Da die genannte Minist.-Entschl. für die Interpretation des Breve 
in staats- wie kirchenrechtlicher Beziehung von Bedeutung ist, 
möge hier der Wortlaut verzeichnet sein: 
„Organisation des Instituts der katholischen Feld- 
kapläne für die bayerische Armee betreffend. 
Auf Befehl ‚Seiner Majestät des Königs. 
Seine des Königs Ludwig Majestät haben schon im Jahre 
1841 das Institut der Feldkapläne bei der bayerischen Armee 
einzuführen und demselben eine wohlgeordnete und regelmäßige 
Einrichtung zu geben beschlossen. 
Zu diesem Zwecke haben Allerhöchstdieselben, von der 
Ueberzeugung geleitet, daß das erste Erfordernis zu einer solchen 
Einrichtung eine kirchliche Suprematie sei, von welcher die oberste 
Leitung der geistlichen Angelegenheiten bei dem katholischen 
Militär ausgehe und welcher der bezügliche Klerus untergeord- 
net sei; daß ferner diese geistliche Obergewalt am zweckmäßig- 
sten von dem jeweiligen hochwürdigsten Herrn Erzbischofe von 
München-Freising ausgeübt werden könne, — im Monate Fe- 
bruar 1841 zu verfügen geruht, daß von dem päpstlichen Stuhle
	        
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