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Fakultäten, von welchen wir hier ein Exemplar!’ beizulegen
Uns erlauben, zugestellt werden können.“
Unter ebenfalls dem 20. März 1891 gab der Erzbischof auch
dem Kult.-Ministerium — was bisher von keinem seiner Vor-
gänger geschehen war — Nachricht von der Verleihung der
päpstlichen Vollmachten. Dieses erwiderte im Einvernehmen
mit dem Kriegsministerium, daß gegen die durch römisches Dekret
vom 18. Nov. 1890 verfügte Uebertragung der geistlichen Juris-
diktion über die gesamte k. bayerische Armee für den Kriegsfall
und auf Kriegsdauer an den Hochwürdigsten Herrn Erzbischof
von München auf Seite der beteiligten k. k. Staatsministerien
eine Erinnerung nicht bestehe. Hierbei werde vorausgesetzt,
daß nicht nur an den bisher bestehenden Einrichtungen bezüglich
der Militärseelsorge und der Aufstellung der Feldgeistlichen eine
Aenderung nicht eintrete, sondern daß sich auch die erwähnte
Verfügung der römischen Kurie nur auf die Feldarmee beziehe,
während für die zur Zeit des Krieges in den heimatlichen
Garnisonen verbleibenden Ersatz- etc. Truppen die im Frieden
bestehenden Einrichtungen in Kraft bleiben sollen. Man ersieht
daraus, daß die Ministerien von den päpstlichen Vollmachten
keine Kenntnis bisher gehabt hatten.
Auch der Erzbischof von Stein (1898—1909) erhielt diese
päpstlichen Vollmachten auf seine Bitten hin, ebenso hat der
gegenwärtige Erzbischof von Bettinger auf sein Ansuchen
hin dieselben am 26. Okt. 1909 erhalten.
10 Dasselbe ist gedruckt, hat die Form eines Ernennungspatentes (Nos
Antonius mis. D. et S. S. Ap. gratia Archiepiscopus Mon. Fris. .. pres-
byterum a Rev. Ordinario suo commendatum et a Regia Majestate ad munus
capellani militaris electum deputamus usw.), gibt 11 Fakultäten wörtlich
wieder und schließt mit den Worten: Volumus autem, ut hae literae Nostrae
Nostro sigillo munitas valeant usque ad reditum exercitus sive usque ad
revocationem. Es fällt auf, daß das Formular sich in Widerspruch mit
dem Konsistorialdekrete setzt, welches dem Erzbischof die Ernennung
der Feldgeistlichen gewährt!