Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

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Fakultäten, von welchen wir hier ein Exemplar!’ beizulegen 
Uns erlauben, zugestellt werden können.“ 
Unter ebenfalls dem 20. März 1891 gab der Erzbischof auch 
dem Kult.-Ministerium — was bisher von keinem seiner Vor- 
gänger geschehen war — Nachricht von der Verleihung der 
päpstlichen Vollmachten. Dieses erwiderte im Einvernehmen 
mit dem Kriegsministerium, daß gegen die durch römisches Dekret 
vom 18. Nov. 1890 verfügte Uebertragung der geistlichen Juris- 
diktion über die gesamte k. bayerische Armee für den Kriegsfall 
und auf Kriegsdauer an den Hochwürdigsten Herrn Erzbischof 
von München auf Seite der beteiligten k. k. Staatsministerien 
eine Erinnerung nicht bestehe. Hierbei werde vorausgesetzt, 
daß nicht nur an den bisher bestehenden Einrichtungen bezüglich 
der Militärseelsorge und der Aufstellung der Feldgeistlichen eine 
Aenderung nicht eintrete, sondern daß sich auch die erwähnte 
Verfügung der römischen Kurie nur auf die Feldarmee beziehe, 
während für die zur Zeit des Krieges in den heimatlichen 
Garnisonen verbleibenden Ersatz- etc. Truppen die im Frieden 
bestehenden Einrichtungen in Kraft bleiben sollen. Man ersieht 
daraus, daß die Ministerien von den päpstlichen Vollmachten 
keine Kenntnis bisher gehabt hatten. 
Auch der Erzbischof von Stein (1898—1909) erhielt diese 
päpstlichen Vollmachten auf seine Bitten hin, ebenso hat der 
gegenwärtige Erzbischof von Bettinger auf sein Ansuchen 
hin dieselben am 26. Okt. 1909 erhalten. 
10 Dasselbe ist gedruckt, hat die Form eines Ernennungspatentes (Nos 
Antonius mis. D. et S. S. Ap. gratia Archiepiscopus Mon. Fris. .. pres- 
byterum a Rev. Ordinario suo commendatum et a Regia Majestate ad munus 
capellani militaris electum deputamus usw.), gibt 11 Fakultäten wörtlich 
wieder und schließt mit den Worten: Volumus autem, ut hae literae Nostrae 
Nostro sigillo munitas valeant usque ad reditum exercitus sive usque ad 
revocationem. Es fällt auf, daß das Formular sich in Widerspruch mit 
dem Konsistorialdekrete setzt, welches dem Erzbischof die Ernennung 
der Feldgeistlichen gewährt!
	        
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