Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

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vollziehen. Stellt man dann weiter fest, daß der souveräne 
Staat die unbeschränkte, der nichtsouveräne eine mehr oder 
minder beschränkte Rechtsmacht über seine sachliche Kompe- 
tenz hat, so erscheint auch die Frage unabweislich, ob dem Staate 
nicht auch eine Rechtsmacht über seine beiden andern Kompe- 
tenzen zusteht. Und diese Frage muß mindestens hinsichtlich 
des souveränen Staates bejaht werden, da er ja unbestrittener 
Maßen die Fähigkeit hat, sowohl die Voraussetzungen des Er- 
werbes und Verlustes der Staatsangehörigkeit als sein konkretes 
Gebiet selbst zu bestimmen. Was also ROSENBERG die Gebiets- 
hoheit im völkerrechtlichen Sinne nennt, das ist nach meiner 
Terminologie die staatliche Rechtsmacht über die Gebietshoheit. 
Dieselbe Verwechslung wie bei ROSENBERG findet sich übrigens 
auch bei Preuss, der bekanntlich die von ihm als Fähigkeit 
zur (Gebietsbestimmung aufgefaßte Gebietshoheit zum Kriterium 
des Staates im Gegensatz zur Gemeinde machen will. 
Meiner Auffassung nähert sich ferner HARBURGER !*, der 
die (tebietshoheit als die ausschließende Befugnis bezeichnet, die 
Staatsgewalt überhaupt innerhalb des fraglichen Gebietes aus- 
zuüben. Er stimmt mit mir insofern überein, als er nicht wie 
FRICKER die Gebietshoheit mit der Staatsgewalt identifiziert, 
sondern sie als ein logisches Prius der Staatsgewalt anzusehen 
scheint. Daß er dafür den Ausdruck Befugnis gebraucht, macht 
die Schwäche seiner Definition aus. Man fragt sich unwillkür- 
lich: wie kann der Staat eine Befugnis haben die nicht schon 
in der Staatsgewalt enthalten ist? 
Sehr beachtenswerte Ausführungen über den Gegenstand 
finden sich bei Duauıt!5. Trotzdem er nämlich scheinbar ganz in 
Uebereinstimmung mit FRICKER dem Staate jedes von der Personen- 
herrschaft verschiedene Herrschaftsrecht über das Gebiet abspricht 
und das Gebiet zuerst als subjektives oder konstitutives Element des 
1“ 4. f. 6. R. Band XVII 8. 155. 
15 Manuel de droit public frangais 1, Droit constitutionnel S. 97 und 105.
	        
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