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am Gebiete ausspricht, hält gleichwohl die Annahme eines sol-
chen Rechtes für eine unerläßliche Ergänzung der FRICKERschen
Theorie und beruft sich darauf, daß auch JELLINEK mindestens
ein Reflexrecht des Staates an seinem Gebiet statuieren zu müssen
glaubt. Auch weist er darauf hin, daß ja auch das Staatsvolk
ein konstitutives Element des Staates bilde und dennoch zugleich
Objekt eines staatlichen Herrschaftsrechtes sei.
Das Gewicht dieser Einwendungen gegen die Lehre FRIK-
KERS, die von Autoren vorgebracht werden, die ihr im alige-
meinen beistimmen, ist sicherlich nicht zu verkennen; ich glaube
jedoch, daß sie meine dieser Lehre angeblich so nahe stehende
Gebietstheorie nicht treffen, denn wenn man die Gebietshoheit
als örtliche Kompetenz des Staates auffaßt, so ist jene von
FRICKER offen gelassene Frage bereits beantwortet, ohne dab
man zu einem so problematischen Begriff wie es das Recht an
der eigenen Person ist, seine Zuflucht zu nehmen braucht. Wenn
auf einem gewissen Teil der Eirdoberfläche der Staat A kompe-
tent ist, Hoheitsakte vorzunehmen, so folgt ja daraus von selbst,
daß alle anderen Staaten hiezu inkompetent sind; aus dem Begriff
der Kompetenz folgt geradeso die Ausschließung aller Inkom-
petenten, wie aus dem Begriff des Rechtes die Ausschließung
aller Nichtberechtigten folgt. So viel über die Lehre FRICKERSs
und deren neueste Varianten.
Aber auch der Eigentumstheorie, die ja im Völkerrecht noch
immer die herrschende ist, hat es in Jüngter Zeit nicht an Ver-
teidigern gefehlt. Insbesondere hat sie ihr Hauptvertreter LA-
BAND nunmehr durch neue Argumente gestützt und in etwas
veränderter Fassung vorgetragen. Seine Beweisführung ist eine
so geschlossene, seine Sprache eine so konzise, daß ich seine Dar-
legungen nur in extenso wiedergeben kann. „Das Gebiet des
Spada gibt daselbst auch eine Zusammenstellung der verschiedenen italieni-
schen Gebietstheorien.