— 464 —
zugrunde legt, kann man zwischen ihnen einen Gegensatz, der
jede Analogie ausschließt, konstruieren. Man sagt, da das Ge-
biet zum Wesen des Staates gehört, so könne es nicht dem Staat
gegenübergestellt und als Objekt seiner Herrschaft angesehen
werden. Aber diese immer wiederkehrende Argumentation hat
wenig Gewicht. Der Staat ist die rechtliche Organisation eines
seßhaften Volkes. Wie wird aber ein Volk seßhaft? Indem es
ein Gebiet in Besitz nimmt, seiner Herrschaft unterwirft. Das
Gebiet ist also nicht ein Teil der rechtlichen Organisation des
Volkes, sondern eine Voraussetzung seiner Seßhaftigkeit;
gerade dadurch, daß ein Volk die Herrschaft über ein Gebiet,
ein Recht am Gebiet hat, wird es befähigt sich zum Staat zu
organisieren . Auch die Möglichkeit einer staatlichen Herr-
schaft über Gebiete, deren Bewohner nicht staatsangehörig sind,
z. B. über eroberte Länder, Schutzgebiete usw. beweist, daß die
Gebietshoheit ein selbständiges, von der korporativen Vereinigung
der Staatsangehörigen begrifflich verschiedenes Recht des Staates
ist. Demgemäß muß man anerkennen, daß ein Recht des Staates
an seinem Territorium besteht, welches von seinen Hoheitsrechten
über die Untertanen substantiell verschieden und als ein staats-
rechtliches Sachenrecht zu charakterisieren ist. Die
Gebietshoheit äußert sich wie das Eigentum in doppelter Rich-
tung, die man gewöhnlich als negative und positive bezeichnet.
Die erstere besteht in der Ausschließung jeder andern
koordinierten Staatsgewalt von demselben Territorium Die
positive Seite des Rechts am Territorium besteht in der unbe-
schränkten Befugnis des Staates, das Gebiet für die staat-
lichen Zwecke zu verwenden, darüber zu schalten
und zu walten. Beide Wirkungen bedingen sich wechselseitig,
eine ist ohne die andere nicht denkbar“
In einer Note hiezu wird bemerkt, daß die Gebietshoheit
kein Eigentum im Sinne des Privatrechtes ist so wenig wie die
Staatsgewalt über die Untertanen privatrechtliche Gewalt ist.