die dänischen Inseln Sankt Thomas und Sankt
Jan in Westindien ihre Abtretung an die Vereinigten Staaten
von Amerika genehmigten, die aber, weil sie der Kongreß in
Washington ablehnte, nicht zu Stande kam. Das jüngste Plebis-
zit, tatsächlich eine Entscheidung zwischen monarchischer und re-
publikanischer Staatsform, war das norwegische vom Jahre
1905, das die Thronbesteigung des dänischen Prinzen Karl, des
nunmehrigen Königs Hakon, vorbereitete.
Wie auf die Verfassungen hat die Volksabstimmung auch auf
die Gesetze und auf Dekrete oder Beschlüsse der repräsentativen
Körperschaften Anwendung gefunden. Freilich sind Verfassung,
Gesetz, Dekret, Beschluß im allgemeinen Sprachgebrauch schwan-
kende Begriffe; manche Satzungen einer Verfassung könnten
ebenso gut bloße Gesetze sein, wie umgekehrt manche Gesetze im-
stande wären, Teile einer Verfassung zu bilden. Doch ist ver-
ständlich, was wir mit dem Namen Gesetzesreferendum
meinen, wenn wir es neben das Verfassungsreferendum und ihm
gegenüberstellen: es ist die Volksabstimmung über Gesetze, De-
krete, Beschlüsse, welche in den betreffenden Staaten selbst im
Unterschiede zu den Bestimmungen der Verfassung diese Namen
führen. In den Bundesstaaten der nordamerikanischen Union
wurden manche Amendements, worüber das Volk abgestimmt hat,
als Verfassungsänderungen aufgefaßt, während ihr Inhalt ander-
orts vielleicht Gegenstand eines Gesetzes gewesen wäre. Genauer
unterschied man in Frankreich, wo die Verfassung von
1793 auch die Volksabstimmung für Gesetze vorsah und für sie
besondere Vorschriften enthielt, und wo 1795 vom Volke über
zwei Dekrete abgestimmt wurde, die das Verfahren für die Wahlen
der Deputierten ordneten. Hier haben wir die erste Anwendung des
Gesetzesreferendums vor uns. Aber als eine Institution, von der
sich eine Praxis bildete und die Schule machte, entstand das Ge-
setzesreferendum erst später in der Schweiz. Es nahm unter
dem Namen und in .der umständlicheren Form des Vetos