Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

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daß die beiden rivalisierenden Theorien einander aufs schärfste 
widersprechen und daß daher ihre Kombination kein haltbares 
Resultat ergeben kann. 
OrTTo MAYER? äußert sich über unsere Frage folgender- 
maßen: der Staat könne seinem Zweck, die Leiblichkeit der ge- 
schichtlichen Erscheinung eines Volkes zu sein, nur dadurch 
nachkommen, daß er für diese einen bestimmten Raum der 
Erde in Anspruch nimmt und mit seiner Herrschaft erfüllt 
Es sei unrichtig, von Gebietshoheit zu sprechen im Sinne 
eines besonderen Hoheitsrechtes neben den anderen; alle Hoheits- 
rechte üben sich aus nach Maßgabe des Gebietes. Wolle 
man es recht spitz nehmen, so möge man auch den Ausdruck 
Gebietsherrschaft verwerfen, insofern „herrschen“ eine 
Rechtsbeziehung andeutet, bestehe sie nur gegenüber Menschen, 
danach müßte man freilich auch das privatrechtliche Sachen- 
recht anders nennen. Denn auch hier bestehe ja keine Rechts- 
beziehung zur Sache. In beiden Fällen handle es sich aber doch 
nur um eine kurze Bezeichnung für alle Möglichkeiten von 
Rechtsbeziehungen, in welchen man von der Macht über Gebiet 
oder Sache aus zu Menschen treten kann. Die Analogie zwi- 
schen der Gebietshoheit und dem Eigentumsrecht gibt OTTO 
MAYER zu. Aber deswegen sei die Gebietshoheit doch nicht so 
einfach das ins Öffentlich rechtliche übersetzte privatrechtliche 
Eigentum. Hier stehe noch das öffentliche Eigentum dazwischen, 
das in der Tat nichts anderes ist als diese unmittelbare Ueber- 
setzung. Daher auch der Uebergang von öffentlichem Eigentum 
in privatrechtliches und umgekehrt. Beim Gebiet treffe das 
nicht zu, die Analogie sei eine entferntere. OTTO MAYER em- 
pfiehlt schließlich als den richtigen Mittelweg, „gegen verglei- 
chende Bezeichnungen nicht allzu streng zu sein, aber auch nicht 
mit solchen vergleichenden Ausdrücken allzu leicht die wesent- 
lichen Unterschiede totschlagen zu wollen“. Es sind dies Aeus- 
2? Staatsrecht des Königreichs Sachsen 8. 18. 
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