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seits zwischen der ausschließlichen Kompetenz, die dem
einzelnen Staate auf seinem Landgebiete zusteht, und der sämt-
lichen Staaten gemeinsamen Kompetenz, wie sie auf hoher
See angenommen werden muß, wozu die Kompetenz im Küsten-
meer als eine Uebergangsstufe zwischen Ausschließlichkeit
und Gemeinsamkeit hinzutritt.
II.
Exterritorialität bedeutet dem Wortsinn nach die Nichtzu-
gehörigkeit zum Territorium eines gewissen Staates, die Befreiung
von seiner Territorialhoheit. Es ist daher gewiß am Platze, sich
zu fragen, ob ein Wechsel in der Auffassung der beiden letzteren
Begriffe nicht auch den der Exterritorialität berührt. Wie all-
gemein anerkannt wird, ist das Prototyp dieser rechtlichen Er-
scheinung die Exterritorialität der Gesandten, aus der sich erst
später die der fremden Souveräne, Truppenteile und Kriegsschiffe
usw. entwickelt hat. Gerade im Gesandtschaftsrecht begegnet
uns aber ein Begriff, den es zunächst von der Exterritorialität
abzugrenzen gilt, der der Unverletzlichkeit. Es werden in dieser
Hinsicht alle a priori überhaupt möglichen Ansichten vertreten:
1. die beiden Begriffe werden als identisch behandelt; 2. die
Exterritorialität wird als eine Folge der Unverletzlichkeit be-
zeichnet; 3. die Unverletzlichkeit wird als eine Folge der Exterri-
torialität bezeichnet; 4. die beiden Begriffe werden als voll-
kommen unabhängig voneinander angesehen *®. Wir können uns in
diesem Punkte kurz fassen. Die Richtigkeit der letzt erwähnten An-
sicht scheint sich mir schon daraus zu ergeben, daß die beiden
Dinge, um die es sich handelt, getrennt vorkommen können.
Nicht nur hat es Jahrhunderte lang eine Unverletzlichkeit der
Gesandten ohne Exterritorialität gegeben, auch dem Monarchen
wird im Inlande jene aber nicht diese zugeschrieben, Anderer-
35 Vgl. Mirre, Die Stellung der völkerrechtlichen Literatur zur Lehre
von den sog. Nebenrechten der gesandtschaftlichen Funktionäre S. 18 ff.