Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

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seits zwischen der ausschließlichen Kompetenz, die dem 
einzelnen Staate auf seinem Landgebiete zusteht, und der sämt- 
lichen Staaten gemeinsamen Kompetenz, wie sie auf hoher 
See angenommen werden muß, wozu die Kompetenz im Küsten- 
meer als eine Uebergangsstufe zwischen Ausschließlichkeit 
und Gemeinsamkeit hinzutritt. 
II. 
Exterritorialität bedeutet dem Wortsinn nach die Nichtzu- 
gehörigkeit zum Territorium eines gewissen Staates, die Befreiung 
von seiner Territorialhoheit. Es ist daher gewiß am Platze, sich 
zu fragen, ob ein Wechsel in der Auffassung der beiden letzteren 
Begriffe nicht auch den der Exterritorialität berührt. Wie all- 
gemein anerkannt wird, ist das Prototyp dieser rechtlichen Er- 
scheinung die Exterritorialität der Gesandten, aus der sich erst 
später die der fremden Souveräne, Truppenteile und Kriegsschiffe 
usw. entwickelt hat. Gerade im Gesandtschaftsrecht begegnet 
uns aber ein Begriff, den es zunächst von der Exterritorialität 
abzugrenzen gilt, der der Unverletzlichkeit. Es werden in dieser 
Hinsicht alle a priori überhaupt möglichen Ansichten vertreten: 
1. die beiden Begriffe werden als identisch behandelt; 2. die 
Exterritorialität wird als eine Folge der Unverletzlichkeit be- 
zeichnet; 3. die Unverletzlichkeit wird als eine Folge der Exterri- 
torialität bezeichnet; 4. die beiden Begriffe werden als voll- 
kommen unabhängig voneinander angesehen *®. Wir können uns in 
diesem Punkte kurz fassen. Die Richtigkeit der letzt erwähnten An- 
sicht scheint sich mir schon daraus zu ergeben, daß die beiden 
Dinge, um die es sich handelt, getrennt vorkommen können. 
Nicht nur hat es Jahrhunderte lang eine Unverletzlichkeit der 
Gesandten ohne Exterritorialität gegeben, auch dem Monarchen 
wird im Inlande jene aber nicht diese zugeschrieben, Anderer- 
35 Vgl. Mirre, Die Stellung der völkerrechtlichen Literatur zur Lehre 
von den sog. Nebenrechten der gesandtschaftlichen Funktionäre S. 18 ff.
	        
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