Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

—_ 39 — 
seinen Anfang im Jahre 1831 im Kanton St. Gallen und als 
eigentliches (modernes) Referendum 1839 im Kanton Wallis. 
Dort konnten die Bürger in den Gemeinden während einer be- 
stimmten Frist Einsprache gegen ein Gesetz erheben, und wenn 
nach einer Zählungsweise, welche die Annahme des Gesetzes be- 
günstigte, dennoch die Mehrheit aller stimmfähigen Bürger das 
Gesetz abgelehnt hatte, trat es nicht in Kraft; in Wallis wurde 
einfach in allen Gemeinden über Gesetze und Finanzbeschlüsse 
abgestimmt. Im Laufe der Zeit nahmen, mit der einzigen Aus- 
nahme von Freiburg, alle Schweizerkantone das Gesetzesreferen- 
dum an, auch die, welche sich zuerst das Veto gegeben hatten. 
Nicht überall sind ihm sämtliche oder dieselben Gattungen von 
Gesetzen unterstellt; auch dehnt es sich in den einen auf Bud- 
getfragen aus, in den andern nicht. In den einen Kantonen ist 
es obligatorisch, in den andern fakulativ und in letz- 
terem Falle schreiben die Kantone eine mehr oder minder große 
Zahl von Mitgliedern der Landesvertretung oder von Bürgern 
vor, welche die Volksabstimmung verlangen müssen. 
Die Gesetzesinitiative führte zuerst, 1845, der Kanton 
Waadt ein und heute besteht sie in fast allen Schweizer- 
kantonen. 
Seit kurzer Zeit ist man dem Beispiele der Schweiz auch 
in den Vereinigten Staaten von Amerika, hauptsächlich 
in deren westlichen Staaten, gefolgt. „Initiative und Referendum“ 
lautet dort der Ruf großer Volksgruppen beider Parteien, welche 
die direkte Gesetzgebung einführen wollen und darunter die Ini- 
tiative und das Referendum (die Amerikaner stellen die Initiative 
voraus) für Gesetze ähnlich wie in den Schweizerkantonen be- 
greifen. Angefangen hat mit ihrer Einführung Süd-Dakota 
im Jahre 1897, worauf Utah 1899 und Oregon 1902 folgten. 
Diese drei gaben sich die Inititative und das Referendum zu- 
gleich und Oregon beschloß die Neuerung mit der erdrückenden 
Mehrheit von 62000 gegen 5600 Stimmen. Nevada gab sich
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.