Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

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Nach diesen allgemeinen Betrachtungen wenden wir uns 
einer näheren Untersuchung des Art. 14 zu. 
Sind wohl irgendwelche Gründe zu der Annahme vorhan- 
den, daß dieser Artikel, der dem Statute des Reichsrates vor 
dessen Reformierung entlehnt worden ist, dabei seinen früheren 
Sinn beibehalten hat? 
Die historische Interpretation hat, wie wir gesehen haben, 
gezeigt, daß von einer völligen Identität beider Artikel nicht die 
Rede sein kann. Ein gewisses Plus, im Vergleich zu der frühe- 
ren Ordnung, war schon im Statut vom 6. August 1905 ent- 
halten. Es läßt sich mit Bestimmtheit behaupten, daß das gel- 
tende Organisationsgesetz der Reichsduma nicht zu der „Freiheit 
des Wortes“ zurückgekehrt ist, welche einer absolutistischen 
Regierungsform angepaßt war. 
In der Tat — nicht die alten vorreformlichen Normen sind 
der Ursprung der im russischen konstitutionellen Recht so häu- 
figen Entlehnungen, sondern die ausländischen Gesetzgebungen. 
Die nahe Verwandtschaft der russischen Staatsgrundgesetze 
mit den Verfassungen Preußens und Japans ist allbekannt °®. 
Im gegebenen Falle haben wir es häufig mit einer jeglichen Zwei- 
Ansicht über das Wesen der Interpretation formulierend, bemerkt: „Da die 
gesetzgebende Gewalt sich zu einer Modifikation des Gesetzeswortlautes 
erst dann veranlaßt sehen kann, wenn das letztere seinen Zweck als Wohl- 
fahrtseinrichtung nicht mehr zu erfüllen vermag, so muß das Gesetzwort 
während seiner Geltungsdauer, entsprechend der staatsrechtlichen Funktion 
der Gesetzgebung (deren systematischer Bestandteil es durch die Publi- 
kation geworden), so ausgelegt werden, wie es dem aktuellen Bedürfnisse 
des Lebens und dem jeweiligen Stande menschlicher Erkenntnis entspricht.“ 
28 So sind z. B. Art. 69—81 beinah wörtlich der preußischen Verfas- 
sungsurkunde entnommen, Art. 120-124 basieren, zum großen Teil, auf der 
preußischen Kabinettsordre vom 8. September 1852 (PALME, op. cit., 8. 87, 
190), die Organisation der administrativen Gewalt ist nach japanischem 
Muster durchgeführt, Art. 87 ist direkt dem Österreichischen Gesetz vom 
21. Dezember 1867 entnommen (Baron E. NOLDE, Umrisse des russischen 
Verfassungsrechtes, I, Art. 87 der Staatsgrundgesetze (russisch), St. Petersb. 
1907) usw.
	        
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