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beamten, welche ein Amt einer der ersten drei Rangklassen be-
kleiden, betreffen“. Hier lenken zwei Umstände die Aufmerk-
samkeit aufsich,. Erstens, daß die Mitglieder der Reichsduma den
Mitgliedern des Reichsrates völlig gleichgestellt sind, wobei kein
Unterschied gemacht wird zwischen gewählten und ernannten
Mitgliedern des letzteren. Für anläßlich der Ausübung ihrer
Pflichten begangene Verbrechen unterstehen sie alle in gleicher
Weise dem Ersten Departement des Reichsrates. Zweitens wer-
den die Mitglieder beider Kammern auf demselben Wege zur
Verantwortung gezogen, wie auch die obersten Beamten der
Staatsregierung für Verletzungen ihrer Amtspflicht. So daß man
schon a priori voraussetzen könnte, daß ein gleichartiges Zur-
verantwortung ziehen auch gleichartigen Verbrechen entspricht,
mit anderen Worten, daß der Begriff eines bei der Ausübung
von Pflichten begangenen Verbrechens inhaltlich mit einer Ver-
letzung der Amtspflicht identisch sei.
Sehen wir uns jedoch genauer die in den Art. 87—95 des
Organisationsgesetzes des Reichsrates dargelegte Ordnung an.
Laut Art. 87 werden Berichte und Klagen, welche in dem
8 4 des Art. 68 des Örganisationsgesetzes des Reichsrates er-
wähnte verbrecherische Handlungen betreffen, dem Kaiser vor-
gestellt und sodann dem Ersten Departement des Reichsrates
überwiesen. Nachdem das Departement die Erklärungen des Be-
schuldigten angehört und die nötigen Daten eingezogen hat, be-
schließt es, was in dieser Angelegenheit weiter zu tun sei. Falls
sich hierbei eine vorläufige Untersuchung nötig erweisen sollte,
so wird die Ausführung derselben auf allerhöchsten Befehl einem
Senator des Kassationsdepartements des dirigierenden Senats
übertragen, wobei der Oberprokureur des Kriminalkassationsde-
partements als Staatsanwalt fungiert. Das in der Voruntersuchung
gewonnene Material wird darauf nebst einem Gutachten des Ober-
prokureurs dem Ersten Departement vorgestellt, welches be-
schließt, entweder die eingeleitete Untersuchung niederzuschlagen,