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ist*?, keinerlei Disziplinarverfahren gegen ihn wegen ex officio
geäußerter Urteile und Meinungen zulässig ist. Das Gesagte
gilt auch von den Personen, welche von verschiedenen Kor-
porationen oder Gesellschaften, Landschaften (Semstvo), Börsen-
komitees usw. gewählt werden. Abgesehen von dem Prinzip der Frei-
heit des Wortes, folgt solches auch daraus, daß Abgeordnete, laut
dem zweiten Teil des Art. 14, ihren Wählern gegenüber zu keiner
Rechenschaftslegung verpflichtet sind ?°. In gleicher Weise können
von Abgeordneten gehaltene Reden keinen Vorwand gegen sie
irgendwelcher gerichtlichen Forderungen abgeben: indem die
Immunität sie von einer Strafverfolgung befreit, schützt sie sie
a fortiori auch vor einer zivilrechtlichen Verantwortung.
Zum Schlusse müssen wir noch etwas bei einer speziellen,
durch die eigentümliche Redaktion des Art. 14 hervorgerufenen
Frage verweilen. Es handelt sich darum, daß die, den Mitglie-
dern der Reichsduma garantierte Freiheit der Urteils- und
Meinungsäußerung sich nur auf „der Kompetenz der Reichsduma
unterstehende Angelegenheiten“ ausdehnt.
Folgt nun daraus, daß sobald die Reichsduma die ihr vom Gesetz
bestimmten Kompetenzgrenzen überschreitet, das Privilegium zu
wirken und die Immunität verbrecherische Reden der Abgeord-
neten zu decken aufhören?
Nach LASAREWSKY können die erwähnten Worte des Art. 14
nur in dem Sinne verstanden werden, daß das alle diejenigen
Angelegenheiten sind, welche in der festgesetzten Ordnung in
die Reichsduma eingebracht werden und hinsichtlich deren sie
sich zu äußern hat°!. Von diesem Standpunkte aus handelt
4? Der Art. 139 des Gesetzes über die Wahlen in die Reichsduma ver-
bietet nur die Stellung eines Mitgliedes der Duma mit einem Amte zu ver-
einigen, ‚dem ein bestimmter Gehalt zukommt.
50 y. RAISON, op. cit., S. 100-102, spricht auch in diesem Falle dem
Art. 14 jeden realen Inhalt ab. Anderer Meinung ist BOROWITINOW, „Prawo“
1909, No, 15, 8. 971.
51 Op. eit., 2. Aufl., S. 316.