Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

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es sich also nur darum, daß eine Angelegenheit mit Beachtung 
der bestimmten Ordnung eingebracht sei, unabhängig davon, ob 
sie nach dem ÖOrganisationsgesetze der Reichsduma der Kompe- 
tenz derselben untersteht oder nicht. Auf Angelegenheiten, 
welche in der Duma ohne Beachtung der gesetzlichen Ordnung 
eingebracht werden, erstreckt sich also die Immunität nicht. 
Anders interpretiert den streitigen Ausdruck v. RAISoN, 
der sein Augenmerk darauf richtet, daß Artikel 5 des Organi- 
sationsgesetzes des Reichsrates eine analoge Bestimmung ent- 
hält: „Der Reichsrat genießt inden ihm vorgelegten An- 
gelegenheiten völlige Freiheit der Meinungsäußerung.“ 
„Zweifellos ist, sagt v. RAISoN, „daß der Ausdruck „vorgelegte“ 
zu verstehen ist als vom Gesetz vorgelegte Angelegenheiten, d.h. 
solche, die der Kompetenz des Reichsrates unterstehen und in 
der festgesetzten Ordnung eingebracht sind . Deshalb können 
nicht als „vorgelegt“ angesehen werden alle solche Angelegen- 
heiten : 1. welche wenn auch formell richtig eingebracht, doch 
ihrem Wesen nach der Beurteilung des Reichsrates nicht unter- 
liegen und 2. welche in den Reichsrat ohne Beachtung der be- 
stimmten Ordnung gelangten. Z. B. wenn der Reichsrat von 
sich aus einen Antrag auf Aufhebung oder Aenderung der Staats- 
grundgesetze stellt, oder wenn ein auf die Initiative des Reichs- 
rates entworfener Gesetzentwurf, dem die allerhöchste Bestätigung 
nicht zuteil geworden ist, im Laufe derselben Session zur gesetz- 
geberischen Beratung eingebracht wird, so kann von einer An- 
wendung des Art. 5 keine Rede sein. Ebenso ist auch der im 
Art. 14 des Organisationsgesetzes der Reichsduma befindliche 
Ausdruck „der Kompetenz der Reichsduma unterstehende An- 
gelegenheiten“ zu verstehen“ °°, 
52 Op. eit., S. 83 fl. 
»: Im allgemeinen stimmen wir mit v. RAISON in dieser Frage überein, 
nur ist es uns nicht recht klar, welche Bedeutung, von seinem Stand- 
punkte aus, der von ihm gemachte Unterschied hat: seiner Meinung lega-
	        
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