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schen der großbritannischen und der ägyptischen Regierung einer
besonderen eigenen Regierung unterstellt worden.
Im Jahre 1909 riefen Unternehmer, die gegen die Sudan-
regierung zivilrechtliche Forderungen zu haben glaubten, den
internationalen Gerichtshof in Kairo an zur Entscheidung über
eine Klage gegen diese Regierung und gegen die ägyptische Re-
gierung als Solidarschuldner auf Erfüllung kontraktlicher Ver-
bindlichkeiten. Der Gerichtshof hatte zunächst zu entscheiden,
ob er zu einer Entscheidung in der Sache kompetent sei.
Nach der ägyptischen (erichtsverfassung gehören zur Kom-
petenz des angerufenen Gerichtes Rechtsstreitigkeiten zwischen
der ägyptischen Regierung und solchen Einwohnern Aegyptens,
die nicht Untertanen des Khedive sind; also Europäern und
Nachkommen von Europäern oder sonstigen Ausländern, die
unter der Schutzhörigkeit irgend einer fremden Regierung stehen !.
Ueber das Vorhandensein dieser Voraussetzungen entstand unter
den Parteien Streit nur in einer bestimmten Hinsicht: die Klä-
ger behaupteten, die ägyptische Regierung sei haftbar für die
Kontrakte der Sudanregierung als einer von Aegypten einge-
setzten Behörde, während die beiden beklagten Regierungen be-
haupteten, der Sudan habe sich im Jahre 1899 von Aegypten
losgelöst und bilde seitdem einen souveränen Staat, sodaß ein-
mal seine Regierung von der Regierung Aegyptens völlig unab-
hängig sei und daß auch die Bestimmungen der ägyptischen Ge-
richtsverfassungsgesetze unverbindlich für Verhältnisse seien, die
sich auf dem Territorium dieses neuen Sudanstaates abspielten.
Die Sudanregierung behauptete endlich, diese ägyptischen Ge-
richtsverfassungsgesetze hätten überhaupt niemals für das heu-
tige Sudangebiet Geltung gehabt.
Die Entscheidung in dieser Kompetenzfrage ist zu (aunsten
der beklagten Regierungen ausgefallen, und zwar auf Grund der
Feststellung, daß tatsächlich im Jahre 1899 durch einen kon-
ı Vgl. mein „Staatsrecht Aegyptens*, 1911, 8. 23f.