Das neue Verfassungsgesetz für Elsaß-Lo-
thringen.
Von
Dr. rer. pol. Dr. jur. Orrto NELTE, Köln.
Erster Teil: Die rechtliche Natur Elsaß-Lothringens.
$1. Die Bedeutung des Gesetzesin politischer
Beziehung.
Die Entwicklung Elsaß-Lothringens ist mit der Annahme des
Reichs-Gesetzes ! vom 6. Juni 1911 in ein neues Stadium getreten.
Die Gestaltung, die diesem eigenartigen staatsrechtlichen Gebilde
gegeben wurde, stellt ohne Zweifel eine für Elsaß-Lothringen vor-
teilhafte Weiterbildung der bisher schon so mannigfachen Formen
dar, einen Schritt weiter auf der Bahn der Entwicklung zum gleich-
gestellten Bundesstaat?. Es hat sich auch hier wieder gezeigt,
was ich in meinem Aufsatz schon betont hatte: daß bei der Ge-
staltung der rechtlichen Struktur Elsaß-Lothringens nicht ausge-
gangen wurde von dem Gedanken, ein staatsrechtliches Gebilde
zu schaffen, das sich unter einen der bestehenden Begriffe sub-
sumieren ließe, sondern von dem Gedanken nach der z. Zt.
zweckmäßigsten Ausgestaltung. Das ist nun einmal ein Essen-
! Wenn im Aufsatz vom Gesetz schlechthin die Rede ist, so ist damit
das neue Gesetz über die Verfassung Elsaß-Lothringens v. 6. Juni gemeint.
? cf. meinen Aufsatz im Arch. d. öff. Rechts Bd. 26 Heft 2 S, 165 £.