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II.
Der Staatsvertrag zwischen der großbritannischen und der
ägyptischen Regierung vom 19. Januar 1899 hat eine eigenar-
tige Einleitung, die im- Stil französischer Urteilsbegründungen
lautet:
„Nachdem gewisse Provinzen des Sudan, die sich gegen die
Autorität Seiner Hoheit des Khedive erhoben hatten, durch die
vereinten militärischen und finanziellen Bemühungen der Regie-
rung Ihrer Britannischen Majestät und Seiner Hoheit des Khe-
dive wiedererobert worden sind;
Und nachdem es sich als notwendig herausgestellt hat, für
sie ein Verwaltungssystem festzustellen und zur Regierung der
genannten wiedereroberten Provinzen Gesetze zu erlassen, die
sicher und regelmäßig funktionieren müssen trotz der rückstän-
digen und ungeordneten Verhältnisse in einem großen Teil
dieser Provinzen, und da auch die Bedürfnisse je nach den ver-
schiedenen Landesteilen verschieden sind;
Und nachdem den Rechtstiteln auf Teilnahme an der gegen-
wärtigen Organisation und auf Mitarbeit an der künftigen Ent-
wicklung der besagten Verwaltung und Gesetzgebung, welche die
Regierung Ihrer Majestät durch das Recht der Eroberung er-
worben hat, Rechnung getragen werden muß;
Und nachdem es aus vielerlei Gründen anerkannt ist, daß
Wadi-Halfa und Suakim viel besser verwaltet werden können,
wenn man sie mit den wiedereroberten Provinzen vereinigt, zu
denen sie ihrer Lage nach gehören;
Infolgedessen wird hiermit vereinbart und erklärt usw. —
folgen 12 Artikel, von denen drei die völkerrechtliche Lage des
neuen Staates behandeln (Art. 1: Landesgrenzen; Art. 2: Lan-
5 Zuerst (englisch) veröffentlicht im Journal officiel, dem ägyptischen
Staatsanzeiger, 1899, Nr. 9; französisch in LAMBA, Droit public et admini-
stratif de l’Egypte, 1909, S. 674fl. Vgl. auch Strupp, Urkunden zur Ge-
schichte des Völkerrechts, 1911, II, S. 37£.